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Urteil : Elektronische Kommunikation der Bundesrechtsanwaltskammer (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 227

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2021 – AnwZ (Brfg) 2/20 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 1 Min.
  1. Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
  1. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Endezu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.
  2. Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.