Urteil : Elektronische Kommunikation der Bundesrechtsanwaltskammer (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 227
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2021 – AnwZ (Brfg) 2/20 –)
- Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.
- Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Endezu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.
- Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.