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Urteil : Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 231

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3.21 –)

Rechtsprechung
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  1. Der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten.
  1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Konkurrentenstreitverfahren zuständig, bei denen sich allein Arbeitnehmer und Selbstständige um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bewerben.
  2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG hat – für alle Mitbewerber – einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder wenn sich ein – auch nicht beamteter – Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.