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Urteil : Tätigkeit des DSB nach Art. 39 DS-GVO mit RDG vereinbar (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 233 bis 235

(Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2021 – 1 AGH 9/19 –)

Rechtsprechung
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Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten i. R. d. Art. 39 DS-GVO steht nicht im Konflikt zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Art. 39 DS-GVO umfasst ausdrücklich die Rechtsberatung im Datenschutz. Also ist diese nach § 3 RDG auf Grund Zulassung in einem anderen Gesetz zulässig. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde dies eine zulässige Nebentätigkeit i.S.d. § 5 RDG darstellen.

(Nicht amtliche Leitsätze)