Urteil : Zur Zulässigkeit videobeochteter Klauren wegen Corona (I) (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 231
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2021 – 14 B 278/21 –)
Die in der Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen als Alternative vorgesehene Möglichkeit, neben Präsenzprüfungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen durchzuführen, ist nach Datenschutz-Grundverordnung eine Datenverarbeitung, die zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, da die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch trotz einer vom Prüfling geltend gemachten Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, geeignet und erforderlich ist.
(Nicht amtlicher Leitsatz)