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Urteil : Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des AGG zu gelten (Ls) : aus der RDV 5/2022, Seite 281

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 Sa 21/22 –)

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Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „EbayKleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Denn wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert, sodass das Einreichen weiterer Unterlagen nicht erforderlich ist.

(Nicht amtliche Leitsätze)