Urteil : Streitwert bei Datenschutzauskunftsklage (Ls) : aus der RDV 5/2022, Seite 280
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 4. August 2022 – 7 U 137/21 –)
- Bei der Klage auf Herausgabe einer Urkunde ist der Streitwert gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wenn mit deren Besitz z.B. eine Beweisführung angestrebt wird.
- Die Geltendmachung einer Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ist zulässig.
- Wenn die Datenauskunftsklage nach dem Vortrag des Klägers jedoch nicht vorrangig einem in der Datenschutz-Grundverordnung geregelten Ziel dient (z.B. der Verfolgung der weiteren Rechte aus Art. 16-18 oder Art. 82 DS-GVO), sondern der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, ist der Wert der Datenauskunftsklage wie nach deutschem Recht mit einem Teilwert dieses wirtschaftlichen Interesses (i.d.R. 1/10 bis 1/4) zu bemessen.
(Eingesandt und Leitsätze von RA Martin Riemer, Brühl)