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Urteil : Zur Verpflichtung, im elektronischen Rechtsverkehr eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung zu verwenden (Ls) : aus der RDV 5/2022, Seite 283

(Verwaltungsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 15. Juli 2022 – 5 L 1281/22 –)

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Bei der elektronischen Kommunikation im Zusammenhang mit der Meldung von Kriegswaffenbeständen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wäre wegen ihrer Sensibilität eine unverschlüsselte elektronische Kommunikation nicht zulässig: Jedoch ist gegenwärtig eine Transportverschlüsselung ausreichend.