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Urteil : Datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Fahrtenbuchs : aus der RDV 5/2023 Seite 329 bis 330

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 B 10360/23 –)

Rechtsprechung
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Die DS-GVO steht weder der Preisgabe der persönlichen Daten des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter an die Polizei- oder Bußgeldbehörden noch dem Führen eines Fahrtenbuchs entgegen. […]

Aus den Gründen:

Entgegen der Annahme der Antragstellerin war sie an der Preisgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers oder der verantwortlichen Fahrzeugführerin nicht gehindert durch die Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG DS-GVO.

Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren – in dessen Rahmen die vorliegenden Ermittlungen vorgenommen wurden – in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt (zweifelnd: VG Regensburg, Urt. v. 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 25 ff.) oder sie hiervon gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) DS-GVO ausgenommen ist (ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschl. v. 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18 und vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34). Selbst wenn der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet sein sollte, wäre die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DS-GVO, zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34; ferner HambOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 – 4 Bs 84/20 –, juris Rn. 19: Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO). Ferner ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden – die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DS-GVO vorausgesetzt – gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 30). […]