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Urteil : Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende (Ls) : aus der RDV 6/2014, Seite 343 bis 344

(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 U 1288/13 –)

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  1. Ein Löschungsanspruch aus dem BDSG (§ 53) erfasst nicht personenbezogene Daten (hier Fotografien), die im Rahmen einer intimen Beziehung für persönliche Zwecke gefertigt wurden.
  2. Ein Löschungsanspruch aus dem KUG (§ 37) erfasst nur widerrechtlich hergestellte, verbreitete oder vorgeführte Bilder. Eine spätere Rücknahme der Einwilligung in die Herstellung der Bilder ändert an der Rechtmäßigkeit der Herstellung nichts.
  1. Ein Widerruf des Einverständnisses in die Herstellung der Bilder und ihren damit einhergehenden Besitz ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist, weil z.B. das Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, eine Fortgeltung der Einwilligung unzumutbar machen.
  2. Ist eine intime Verbindung beendet, ist das persönliche Interesse der Abgebildeten an der Löschung der in dieser Zeit gefertigten intimen Fotos höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Fotoinhabers. Der Löschungsanspruch hinsichtlich der Fotos und ihrer Vervielfältigungsstücke folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

(Nicht amtliche Leitsätze)