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Urteil : Deutliche Mitteilung der Schwerbehinderung bei der Bewerbung (Ls) : aus der RDV 6/2014, Seite 328

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2014 – 8 AZR 759/13 –)

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  1. Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an.
  1. Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Nach dem Datenschutzrecht liegt es in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung berücksichtigt haben will oder nicht.

(Nicht amtliche Leitsätze)