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Urteil : Islamisches Kopftuch und Annahmeverzug (Ls) : aus der RDV 6/2014, Seite 328

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12 –)

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Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.