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Urteil : Unzulässige Verwendung von Bestandsdaten zu Werbe zwecken (Ls) : aus der RDV 6/2014, Seite 344

(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2014 – 9 U 1116/13 –)

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  1. Betreibt die Muttergesellschaft im Internet eine Website, auf der Verbraucher Mobilfunkverträge mit der zu 100 % im Eigentum der Mutter befindlichen Tochtergesellschaft abschließen können, kann die Mutter für die Online-Wettbewerbsverstöße ihrer 100%igen Tochtergesellschaft mithaften. Als Inhaberin der Homepage trifft sie bei Kenntnis von konkreten wettbewerbswidrigen Angeboten ihrer Tochter eine Handlungspflicht.
  2. Keine hinreichende Information über das Widerspruchsrecht enthält folgende Klausel: „Die X-GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der X-GmbH widersprechen“, da aus ihr nicht eindeutig das Recht des Verbrauchers hervorgeht, jederzeit der Nutzung widersprechen zu können.
  1. Unwirksam ist folgende Einwilligungsklausel: „Der Vertrag über die Nutzung von Mobilem Internet kommt mit der X-GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Y-AG, unter Einbeziehung der AGB sowie der Leistungsbeschreibung zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bankkonto eingezogen.

  Ja ich stimme zu

und möchte zu den Produkten der X-GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die zur Y-Gruppe gehören, beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen“, einmal weil die Regelung, obwohl sie mit anderen Vereinbarungen verbunden ist, von diesen nicht durch besondere Gestaltung deutlich vorgehoben wurde, und zum anderen, da sie die weiteren Unternehmen nicht namentlich bezeichnet, sondern lediglich von „verbundenen Unternehmen“ spricht, so dass für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, welche Firmen genau damit gemeint sind.

(Nicht amtliche Leitsätze)