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Editorial : Das EntgTransG – ein Gesetz auf dem Prüfstand : aus der RDV 6/2020, Seite 287 bis 288

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Das seit dem 6. Juli 2017 in Kraft befindliche Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) soll Beschäftigte bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit unterstützen und enthält ein weiteres Mal ein Verbot der Entgeltbenachteiligung (§ 3) bzw. ein Entgeltgleichheitsgebot (§ 7) für Frauen. Basis für die Durchsetzung der Entgeltgleichheit bildet ein datenschutzkonform ausgestalteter individueller, sich auf anonymisierte Vergleichsentgelte erstreckender Auskunftsanspruch. Begrenzt ist der individuelle Auskunftsanspruch auf Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern (§§ 11 bis16 EntgTranspG). Bei Bewerbern bestehen Ansprüche zur Überprüfung der angebotenen Vergütung nicht.

Der von der Bundesregierung nunmehr pflichtgemäß vorgelegte Evaluationsbericht bestätigt, dass das Gesetz bislang – u.a. mangels Nutzung des Auskunftsrechts durch die Betroffenen – Arbeitgeber vor keine Probleme gestellt hat. Des Weiteren führten Auskunftsbegehren häufig nicht zu einer Anpassung des Gehaltes (7 Prozent) oder der Entgeltregelungen (6 Prozent). Die Bundesregierung will daher die Praktizierung des EntgTransG durch die Bereitstellung von Informationsund Beratungsangeboten gezielt unterstützen und insbesondere prüfen, wie der Auskunftsanspruches zu vereinfachen und zu verbessern wäre und hierbei die Erfahrungen europäischer Staaten mit vergleichbaren Regelungen prüfen (vgl. hierzu u.a. BTDrs.19/18043 v. 18.03.2020).

Ein Grund für die geringe Resonanz des EntgTranspG bei den Beschäftigten wird auch darin vermutet, dass das Gesetz lediglich einen Auskunftsanspruch, aber keinen Durchsetzungsanspruch oder diesbezügliche Unterstützung gewährt. Will der Arbeitgeber das „Vergleichsentgelt“ nicht ermitteln bzw. nicht zahlen, müssen die Betroffenen gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen. Das im Gesetzgebungsverfahren erörterte Verbandsklagerecht für Gewerkschaften oder zertifizierte Antidiskriminierungsverbände oder zumindest die Ermöglichung einer Prozessstandschaft wurde nicht vorgesehen (BT-Drs. 18/4321, S. 2; BT-Drs. 18/6550, S. 6), was sich nunmehr als Manko erweist (Hinrichs, in: Däubler/Bertzbach, AGG, EntgTranspG § 10 Rn. 4 m.w.N).

Der Gesetzgeber wird also hinsichtlich der Effektivität des Gesetzes nachjustieren müssen. Vorgaben hierzu will bzw. wollte die EU-Kommission bis Ende 2020 mit neuen Regelungen zur Entgelttransparenz machen (vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 05.03. 2020: „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020 – 2025“). Auf die Bedenken der Wirtschaft, die weitere legislative Maßnahmen zu verpflichtender Lohntransparenz als nicht zielführend und notwendig bewertet, da sie die Ursachen für Entgeltunterschiede nicht angehen, sei hingewiesen (Verband der Bayerischen Wirtschaft, Die Aktionsfelder und Handlungsthemen der vbw).

Https://www.vbw-bayern.de/vbw/Aktionsfelder/index.jsp Aktionsfelder/Europa, EU-Recht; EU-Richtlinie Entgelttransparenzgesetz.

Prof. Peter Gola

Porträt Prof. Peter Gola

Prof. Peter Gola Mitherausgeber und federführender Schrift leiter der Fachzeitschrift RDV sowie Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., Bonn.