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Urteil : Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 326 bis 327

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/209 –)

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  1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Melderegisters ist die Verpflichtungsklage.
  2. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist Art. 16 Satz 1 DS-GVO.
  1. Bei Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DS-GVO trägt der Betroffene die Beweislast für die Richtigkeit des von ihm angegebenen Datums.
  2. Die Zulässigkeit sowohl der Verpflichtungsklage als auch der allgemeinen Leistungsklage setzt grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraus.