Urteil : Kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung (Ls) : aus der RDV 6/2022, Seite 325
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –)
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.