Urteil : Zur Regelung einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung der Verkehrsdaten durch die Anbieter : aus der RDV 6/2022, Seite 323
(Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 20. September 2022 – C-339/20 und C-397/20 –)
- Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung und im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer gesetzlichen Regelung, die zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Speicherung vorsieht, entgegenstehen.
- Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht die nach nationalem Recht zu treffende Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten verpflichtet werden und nach denen solche Daten ohne vorherige Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde an die zuständige Finanzaufsichtsbehörde übermittelt werden können, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ungültig sind, in ihren zeitlichen Wirkungen beschränkt. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlangt wurden, die unionsrechtswidrig sind, unterliegt nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der Beachtung u.a. der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – dem nationalen Recht.