Editorial : Entwurf Beschäftigtendatengesetz – Kein Gesetz, aber Arbeitshilfe : aus der RDV 6/2024, Seite 311 bis 312
Nach langer Vorbereitung und Abstimmung ist am 8. August diesen Jahres ein Entwurf eines Beschäftigtendatengesetzes in die Ressortabstimmung gegeben worden. Der Titel „Beschäftigtendatengesetz“ könnte zunächst den Schluss zulassen, dass es sich nicht um ein Datenschutzgesetz handelt, da der Zusatz „-schutz-“ im Titel fehlt. Nach Zielsetzung und Inhalt handelt es sich in der Sache aber um ein Datenschutzgesetz.
Das Gesetzesvorhaben wurde jedoch durch den Bruch der Koalition gestoppt. Ist damit die Arbeit des Arbeitsministeriums umsonst gewesen?
Sicherlich lässt sich an dem Gesetzentwurf einiges kritisieren. Die Regelung, wonach der Betriebsrat bei der Bestellung sowohl eines internen als auch externen Datenschutzbeauftragten mitzubestimmen hat, ist problematisch. Auch ein grundsätzliches gesetzliches Verwertungsverbot datenschutzwidrig erlangter Beweise mit kodifizierten Ausnahmen für gleichwohl rechtswidrige Datenverarbeitungen sorgt für Wertungswidersprüche.
Gleichwohl kann der Gesetzentwurf in Teilen auch als Auslegungs- und Arbeitshilfe des richterechtlich geprägten Beschäftigtendatenschutzes nutzbar gemacht werden. So werden detaillierte Vorgaben zur Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und zur Interessenabwägung gemacht. Insbesondere zu technisch-organisatorischen Maßnahmen werden hilfreiche detaillierte Kriterien aufgestellt. Durch diese z.T. enumerative Auflistung und die Möglichkeit der Abarbeitung ebenjener Kriterien, wird die Prüfung der einzelnen Vorschriften gleichsam in Form von „Checklisten“ erleichtert. Auf Ebene der Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten kann sich die „herrschende Meinung“ bestätigt sehen. Die Datenerhebung im Recruitingprozess wird mit Blick auch auf sensible Daten bestätigt. Auch die umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Beschäftigten werden maßvoll gelöst. Dass sich der Gesetzentwurf auch mit vermeintlichen Kleinigkeiten wie Geburtstags- und Jubiläumslisten beschäftigt, ist jedenfalls unschädlich.
Ob in Zukunft ein Beschäftigtendatengesetz – in dieser oder in einer abgewandelten Form – verabschiedet wird, bleibt politisch offen. Der Gesetzesentwurf wirft in jedem Fall seinen Schatten voraus und stellt zu den genannten Themen eine geeignete Grundlage und Indikator für die Auslegung von Fragen des Beschäftigtendatenschutzes dar.

Andreas Jaspers
ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer
der Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit (GDD) e.V.
