Urteil : Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO wegen unerlaubter Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an Behörden (hier: Ausländerbehörde und Arbeitsagentur) (Ls) : aus der RDV 1/2021, Seite 58 bis 59
(Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 26. August 2020 – 13 Ca 1046/20 –)
Gibt der Arbeitgeber Gesundheitsdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage an Behörden weiter, so rechtfertigt das – u.a. unter dem Aspekt der Abschreckungswirkung – einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von 1500,00 €.
(Nicht amtlicher Leitsatz)