Rechtsprechnung : Keine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei abgeschalteten Überwachungskameras (Ls)
Das OVG Koblenz entschied, dass abgeschaltete Überwachungskameras nicht unter die DSGVO fallen und deren Abbau nicht angeordnet werden kann.
(Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Juni 2021 – 10 A 10302/21 –)
Eine abgeschaltete Kamera unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus einer abgeschalteten Überwachungskamera.