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Urteil : Vorschlag auf Kopftuchverzicht kostet 1500,– Euro (Ls) : aus der RDV 4/2020, Seite 212

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 3 Sa 132/19 –)

Rechtsprechung
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Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG liegt vor, wenn einer – aus Sicht des Arbeitgebers auch aus anderen Gründen ungeeigneten – Bewerberin der „väterliche Rat“ erteilt wird, bei zukünftigen Bewerbungen auf ihren „Kopfschmuck“ zu verzichten, und führt zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.500 Euro.

(Nicht amtlicher Leitsatz)