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Ur­teil : Keine namentliche Mitteilung des Datenschutzbeauftragten : aus der RDV 5/2024, Sei­te 290 bis 293

Rechtsprechung
Lesezeit 13 Min.

(BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 – VI ZR 370/22)

Relevanz für die Praxis

Im vorliegenden Urteil konkretisiert der BGH den Umfang der Informationspflicht des Verantwortlichen aus Art. 13 DS-GVO. Dabei stellt er insbesondere klar, dass Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO nicht die Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten verlangt. Der BGH begründet diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck der konkreten Informationspflicht: Im Fokus stehe nicht die Person des Datenschutzbeauftragten, sondern dessen Funktion. Für die betroffene Person seien die Informationen entscheidend, die die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten sicherstellen. Sofern dies ohne Nennung des Namens gewährleistet ist, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Der BGH weist darauf hin, dass die Nennung des Namens die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten sogar erschweren könne, wenn es zu personellen Veränderungen kommt. Ferner äußert sich das Gericht zur erforderlichen Detailliertheit der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Die Vorschrift verlangt zwar die Mitteilung umfassender, aber nicht über die Maßen spezifischer Informationen. Nicht erfasst sind etwa Algorithmen zur Datenbewertung oder die Namen aller zugriffsberechtigten Mitarbeiter.

  1. Nach § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a) ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
  2. Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werde

Aus den Gründen:

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Auskunft über personenbezogene Daten in Anspruch. Im Zeitraum von 1986 bis 2000 hatten die Klägerin und die Beklagte in einer Geschäftsbeziehung gestanden. Eine andere Bank teilte der Klägerin mit, nach einer Eintragung der Schufa berühme sich die Beklagte einer Forderung gegen die Klägerin. Angesichts dieses Negativeintrags könne die Klägerin keine Prolongation ihres Immobilienkredits erhalten. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunft über Art und Umfang der bei dieser über die Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten und die zu speichernden Daten auf. Mit Schreiben vom 22.01.2019 beanstandete die Beklagte das Verlangen als zu weitgehend und erteilte, soweit sie es für rechtmäßig hielt, Auskunft. Die Klägerin rügte diese Auskunft als unvollständig und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und lehnte eine weitere Auskunft ab. Das Amtsgericht hat die Klageanträge abgewiesen.

Die Klägerin hat mit der Berufung ausschließlich das Auskunftsbegehren weiterverfolgt, ihre Anträge neu gefasst und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine vollständige, nach Art. 15 DS-GVO geschuldete Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft sollte den Datenschutzbeauftragten der Beklagten mit namentlicher Nennung enthalten. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Hinweis zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.02.2024 darauf hingewiesen, dass und warum die Revision im Wesentlichen unzulässig und im Übrigen unbegründet sein dürfte.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten verlangt.

  1. Die Revisionsbegründung macht geltend, ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit das Berufungsgericht meine, nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) sei die Angabe des Namens nicht vorgeschrieben, sondern lediglich die der Kontaktdaten, handele es sich bei den Begriffen „Namen und Kontaktdaten“ um ein Hendiadyoin: Ohne Mitteilung des Namens seien die Kontaktdaten eines Funktionsträgers unvollständig. Dass der Datenschutzbeauftragte anonym zu bleiben habe, lasse sich der DS-GVO auch nicht entnehmen.
  2. Entgegen der Auffassung der Revision besteht der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann. Weiter kann offenbleiben, ob ein solcher Auskunftsanspruch bestünde, obwohl die Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2000 endete und weder festgestellt ist noch als übergangen gerügt wird, dass die Beklagte auch danach Daten der Klägerin erhob. Denn jedenfalls ist die Auffassung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO müsse der Datenschutzbeauftragte namentlich benannt werden, nicht richtig. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an.

Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.

Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DS-GVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte. Auch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich.

III. Im Übrigen ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a), § 552 ZPO).

  1. Nach § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a) ZPO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
  2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – zusammengefasst, soweit hier relevant – ausgeführt, dass die Beklagte den nach Art. 15 DS-GVO bestehenden Auskunftsanspruch der Klägerin insbesondere durch die Auskunft vom 22.01.2019 vollständig erfüllt habe. Die Mitteilung der Beklagten erfülle die Anforderungen an die Transparenz (Art. 12 DS-GVO). Die Frage des konkreten Inhalts, der Reichweite und damit auch der Grenzen des Auskunftsanspruchs beurteile sich nach den weiteren in der DS-GVO enthaltenen Regelungen. Bestimmt werde der Umfang des Auskunftsanspruchs allerdings zunächst von den Klageanträgen.

Streitgegenständlich sei vorliegend grundsätzlich die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, konkretisiert durch die erstinstanzlich gestellten Anträge auf die einzelnen Auskünfte. Die Ansicht der Klägerin, dass die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfassend sei und sie ihren Anspruch weder konkretisiert noch beschränkt habe, finde keine Stütze in prozessualen Vorschriften. Es wäre der Klägerin unbenommen geblieben, ihre Anträge erstinstanzlich wie in der Berufungsschrift zu fassen und Auskunft auch hinsichtlich der verwendeten Backup-Systeme zu verlangen. Mit dieser Auskunft sei die Klägerin nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Unabhängig davon habe ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten in Backup-Systemen auch aus materiellen Erwägungen nicht bestanden. Diese Daten würden nach Erklärung der Beklagten allein aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG n.F.).

Mit Blick auf den Antrag der Klägerin, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten in den letzten zwölf Monaten gelöscht worden seien, hätten schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der auf Auskunft gerichteten Klage bestanden. Jedenfalls aber sei sie unbegründet.

Auch die übrigen von der Klägerin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verfolgten Auskunftsansprüche (Auskunft hinsichtlich aller Quellen der bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin; Informationen darüber, in welchen Kategorien die Daten gespeichert sind; Informationen darüber, unter welcher Kategorie die Daten abrufbar sind; Informationen über alle Empfänger der personenbezogenen Daten der Klägerin und Verarbeitungsergebnisse; Auskunft hinsichtlich aller Daten und die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Profiling; Mitteilung des Namens des Datenschutzbeauftragten; Allgemeines, insbesondere Auskunft über Salden) bestünden nicht (wird im Berufungsurteil S. 23 bis 30 ausgeführt).

Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr zusätzlich – pauschal – die Herausgabe bzw. die Unterrichtung über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewertungen sowie die Auskunft über jede weitergegebene klägerbezogene Information unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe der Informationen begehre, stelle dies eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags dar, die nicht sachdienlich sei. Auch habe der Antrag nicht auf Tatsachen gestützt werden können, die ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen seien (§ 533 ZPO).

b) Mit der Begründung des Berufungsurteils setzt sich die Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander und legt nicht konkret dar, warum sie rechtsfehlerhaft sein soll.

Im Einzelnen:

aa) Die Revisionsbegründung führt aus, Gegenstand des Begehrens seien in dritter Instanz nur noch die aus den Berufungsanträgen ersichtlichen Ansprüche. Dies geht schon im Ansatz an den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vorbei. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass und warum es die erstinstanzlich gestellten Anträge für streitgegenständlich hält. Diese legt es seiner weiteren Prüfung zugrunde. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung reicht es in diesem Fall nicht aus, allein die Berufungsanträge zur Grundlage der Revisionsbegründung zu machen. Sollte die Revision das Verständnis und die Behandlung der gestellten Anträge durch das Berufungsgericht für fehlerhaft halten, hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen.

bb) Die Revisionsbegründung meint, die Klägerin habe Auskünfte über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewertungen, begehrt. Die Beklagte habe die dahingehende Auskunft nicht erteilt und das diesbezügliche Auskunftsbegehren im Schreiben vom 22.01.2019 explizit zurückgewiesen. Dies habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, wenn es meine, die Beklagte habe ihre Auskunft vollständig erfüllt.

Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die in der Berufung zusätzlich – pauschal – begehrte Herausgabe bzw. Unterrichtung über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewertungen sowie die Auskunft über jede weitergegebene klägerbezogene Information unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe der Informationen, eine nicht sachdienliche Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags darstelle (Berufungsurteil S. 30). Die Revisionsbegründung befasst sich damit nicht.

cc) Die Revisionsbegründung meint, die Klägerin begehre die Mitteilung der Algorithmen, mit denen die Beklagte ihre Daten einer Bewertung zuführe. Dazu finde sich in der Auskunft der Beklagten nichts. Die Berufungsentscheidung behandele diesen Antrag der Klägerin auch nicht (Rüge aus § 547 Nr. 6 ZPO).

Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören unter anderem die Auskunft hinsichtlich aller Daten und die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Profiling. Mit diesem Antrag befasst sich das Berufungsurteil auf den Seiten 27 bis 29.

dd) Die Revisionsbegründung (S. 4) meint, die Klägerin begehre die Mitteilung aller Auftragsverarbeiter. In der Berufungsentscheidung finde sich dazu nichts (Rüge aus § 547 Nr. 6 ZPO). Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören unter anderem Informationen über alle Empfänger der personengebundenen Daten der Klägerin und Verarbeitungsergebnisse. Mit diesem Antrag befasst sich das Berufungsurteil auf Seite 27. In diesem Zusammenhang führt es aus, soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr alle Auftragsverarbeiter benannt haben möchte, sei die von der Beklagten gemachte Benennung von Kategorien ausreichend.

ee) Die Revisionsbegründung (S. 5) meint, die Klägerin begehre die Auskunft über jede weitergegebene klägerbezogene Information unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe der Information. Dazu finde sich in den Auskünften der Beklagten ebenfalls nichts. Soweit das Berufungsgericht auf die Auskunft der Beklagten verweise, würden dort nur potenzielle Empfänger benannt. Das Berufungsbegehren ziele aber nicht auf die Mitteilung potenzieller Empfänger, sondern auf die Auskunft, an wen ihre Daten tatsächlich weitergegeben worden seien.

Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören unter anderem Informationen über alle Empfänger der personengebundenen Daten der Klägerin und Verarbeitungsergebnisse. Mit diesem Antrag befasst sich das Berufungsurteil auf Seite 27. In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, ein Anspruch auf Auskunft jeder weitergegebenen klägerbezogenen Information unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe bestehe nicht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr alle Auftragsverarbeiter benannt haben möchte, sei die von der Beklagten gemachte Benennung von Kategorien ausreichend. Die Revisionsbegründung befasst sich damit nicht.

ff) Die Revisionsbegründung (S. 5) meint, die Klägerin begehre Auskunft über alle nicht unwiderruflichen Löschungen, also über die widerruflichen – und damit der Sache nach nicht erfolgten – Löschungen. Zur Erfüllung der Auskunft müsste die Beklagte mitteilen, welche Daten sie nur widerruflich („Verschieben in den Papierkorb“) gelöscht habe. Dazu finde sich in den Auskünften der Beklagten nichts. Die Berufungsentscheidung erwähne diesen Berufungsantrag gleichfalls nicht (§ 547 Nr. 6 ZPO).

Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Zudem führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer nicht geschuldeten Negativauskunft aus (Berufungsurteil S. 22 f.): „Soweit die Klägerin es für widersprüchlich erachtet, dass das Auskunftsverlangen sich nur auf vorhandene Daten bezieht, ohne den Begriff der Löschung zu erörtern, folgt die Kammer dem nicht. Der Begriff der Löschung dürfte nach allgemeinem Verständnis die unwiederbringliche Entfernung der Daten umfassen. Soweit die Beklagte angibt, es seien Dateien gelöscht worden, erklärt sie damit die unwiederbringliche Entfernung der Daten und dürfte damit ihre Pflicht zur Erteilung von Auskunft insoweit erfüllt haben.“

gg) Die Revisionsbegründung (S. 6) meint, die begehrte Mitteilung der Verwendung von Speichermedien sei weder in den Auskünften der Beklagten erfolgt noch in der Berufungsentscheidung behandelt (§ 547 Nr. 6 ZPO).

Dies geht über die Begründung des Berufungsurteils (S. 24 f.) hinweg: „Auch bei den Informationen über die Art der Speichermedien, des Belegenheitsorts, eine Erklärung zur Nutzung etwaiger Clouddienste sowie die Auskunft über die Mittel der Datenverarbeitung handelt es sich […] um Gegenstände, die vom Auskunftsanspruch […] umfasst sind. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO enthält – wie oben ausgeführt – einen abschließenden Katalog über die Daten und Informationen, über die der Betroffene von dem Verantwortlichen zu unterrichten ist. Etwas Anderes ergibt sich […] auch nicht aus […].“

hh) Die Revisionsbegründung (S. 6) meint, die Klägerin verlange die Benennung aller Personen und Institutionen, die auf Daten der Beklagten zugreifen könnten. Das beziehe sich ersichtlich auf die Benennung der zugriffsberechtigten Mitarbeiter. Weder das eine noch das andere sei in den Auskünften der Beklagten behandelt. Das Berufungsgericht habe mit seinen – wenn man so wolle: auf diesen Antrag bezogenen – Ausführungen verkannt, dass die Auskunft nur abstrakte Informationen enthalte, sich aber nicht mit dem konkreten Begehren befasse.

Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Im Übrigen beschränkt sich die Revisionsbegründung darauf, dass eine bestimmte Auskunft nicht erteilt worden sei. Sie setzt sich jedoch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die Auskunft über Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ausreichend sei, soweit die Beklagte keine spezifischeren Informationen zur Verfügung stellen müsse.

Zur Vertiefung

  • [Urteil] Recht auf Auskunft kann Mitteilung der konkreten Identität von Empfängern umfassen = RDV 3/2023
  • [Urteil] Kein rechtsmissbräuchliches Handeln trotz massiven Umfangs eines Auskunftsbegehrens = RDV 2/2024
  • [Urteil] Recht auf kostenlose Kopie der eigenen Patientenakte = RDV 1/2024
  • [Urteil] Zur erforderlichen Bestimmtheit der Auskunfts- und Klageanträge im Kontext des Art. 15 DS‑GVO = RDV 6/2024