Kurzbeitrag : Die „Stuttgarter Impulse zur Modernisierung des Datenschutzes“ Eckpunkte aus Sicht der Aufsichtspraxis : aus der RDV 5/2026, Seite 260 bis 264
Wie lässt sich die Datenschutzaufsicht effizienter gestalten, ohne den Grundrechtsschutz zu schwächen? Mit den „Stuttgarter Impulsen“ schlagen die Landesdatenschutzbehörden konkrete Reformen vor – von verbindlicherer Zusammenarbeit und dem Einer-für-Alle-Prinzip bis zu Anpassungen der DSGVO. Prof. Dr. Tobias Keber und Tobias List beleuchten die Vorschläge aus Sicht der Aufsichtspraxis und zeigen, wie sich Datenschutz, Datennutzung und Bürokratieabbau miteinander vereinbaren lassen.
Zukunftsfähiger Datenschutz schützt die Grundrechte der Menschen und gewährleistet gleichermaßen eine effektive Datennutzung. Mit den „Stuttgarter Impulsen“ zur Modernisierung des Datenschutzes haben die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder auf der 111. Datenschutzkonferenz im Juni einstimmig Vorschläge für Reformen unterbreitet, sowohl im materiellen Datenschutzrecht als auch in der Datenschutzaufsichtsstruktur im kooperativen Föderalismus.[1] Damit werden die Ziele der föderalen Modernisierungsagenda[2] ebenso erreicht, wie sich die Stärken der föderalen Aufsichtsstruktur nutzen lassen. Die Initiative nebst Konsultation soll zu einer evidenzbasierten Reformdebatte beitragen.
I. Wegmarken der Reformdebatte
Die Debatte um eine Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Deutschland ist nicht neu, sie hat aber im vergangenen Jahr im Zuge einer von der Politik (einmal mehr)[3] identifizierten Notwendigkeit zum Bürokratieabbau Fahrt aufgenommen. Die Initiative für einen handlungsfähigen Staat beklagt zunächst in einem Zwischenbericht und dann in ihrem im Juli 2025 vorgestellten Abschlussbericht, „ein überzogener Datenschutz [sei] für viele inzwischen zum Ärgernis geworden“. Es folgen zahlreiche Behauptungen zu einem angeblich „in Deutschland strenger angewendetem Datenschutz als in anderen EU-Staaten“.[4] Nachweise oder Belege für die aufgestellten Thesen gibt es nicht. Die Initiative schlägt zahlreiche materiell-rechtliche Änderungen vor, wie beispielsweise eine Reduktion von Informationspflichten, eine „Grundsatzumkehr“ weg von der vorherigen Einwilligung hin zu einer grundsätzlichen Verwertung mit Widerspruchslösung, der gänzlichen Ausnahme von nicht-kommerziellen Tätigkeiten aus der DS‑GVO sowie der Abschaffung von Datenschutzbeauftragten für kleine und mittlere Unternehmen. Auch mit Blick auf die Aufsichtsstruktur enthält der Abschlussbericht konkrete Forderungen:
„Die Aufsicht über den nicht öffentlichen Bereich (Unternehmen), die heute durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ausgeübt wird, sollte bei der Bundesbeauftragten erfolgen, um eine uneinheitliche Rechtsauslegung zu vermeiden, die Effizienz zu steigern und eine Spezialisierung zu ermöglichen (etwa auf KI, Wissenschaft, Werbung, Kreditwirtschaft). Dies muss insbesondere für länderübergreifend arbeitende und international agierende Unternehmen gelten.“[5]
Zwischen der Veröffentlichung des Zwischenberichts und des Abschlussberichts der Initiative für einen handlungsfähigen Staat fällt der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, der ebenfalls eine Datenschutzaufsichtsreform beinhaltet, die (wenngleich möglicherweise nur aufgrund redaktioneller Ungenauigkeiten) an zwei verschiedenen Stellen des Papiers zu finden sind. So heißt es auf Seite 65 (Zeile 2094 ff.) unter der Überschrift „Datenschutz entbürokratisieren“, dass die regierenden Parteien „die Datenschutzaufsicht [reformieren] und [diese] beim Bundesdatenschutzbeauftragten [bündeln]“, was wenig später nochmals konkretisiert wird: „Im Interesse der Wirtschaft streben wir eine Bündelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen bei der Bundesdatenschutzbeauftragten an.“[6] Inwieweit überhaupt ein einheitliches Interesse der Wirtschaft definierbar ist, bleibt dabei ebenso offen wie eine genaue Definition, was eine „Bündelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen“ umfassen könnte. Gleichzeitig solle die Datenschutzkonferenz gesetzlich im BDSG verankert werden, so der Koalitionsvertrag weiter.[7]
Die 5. Digitalministerkonferenz (DMK) am 12. und 13.5.2026 in Hamburg sprach sich für einen „Paradigmenwechsel im Datenschutz“ sowie für mehr risikoabhängige Pflichten und eine Entlastung von KMUs und Start-ups aus.[8] Ein erster konkreter Vorschlag zur gesetzlichen Ausgestaltung der Datenschutzaufsichtsreform liegt seit Juni 2026 vor, eingebracht allerdings nicht von der Bundesregierung, sondern als Bundesratsinitiative der Freien und Hansestadt Hamburg, die vom Bundesrat am 10.7.2026[9]beschlossen wurde. Darin wird eine BDSG-Änderung vorgeschlagen, die die föderale Aufsichtsstruktur erhält, jedoch die Kooperationsmechanismen verbindlicher ausgestaltet, unter anderem durch die Einführung eines „Einer-für-Alle-Prinzips“.
II. Ausgangssituation und Struktur der Stuttgarter Impulse
Mit den Stuttgarter Impulsen greifen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder die Vorschläge aus Hamburg auf und stellen weitergehende Eckpunkte einer modernisierten Datenschutzaufsicht im kooperativen Föderalismus vor, die eine einheitliche und effiziente Anwendung des Datenschutzrechts in Deutschland sicherstellt, ohne dabei regionale Spezifika zu vernachlässigen und den Grundrechtsschutz durch Personalabbau aufgrund reiner Zuständigkeitsverlagerungen zurückzufahren.[10] Mit den Impulsen beteiligen sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder an der Reformdebatte und wollen dazu beitragen, die bisher durch Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft aufgezeigten Reformerfordernisse auf Grundlage ihrer Vollzugserfahrungen durch Handlungsempfehlungen aufzugreifen, die – unbeschadet des Zeitbedarfs der teils erforderlichen Gesetzesänderungen –, zeitnah umsetzbar sind und kurzfristig praktische Wirkung entfalten können.
Rechtlicher Ausgangspunkt und damit Horizont politischer Machbarkeit ist dabei zunächst, dass Kernbereiche des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des freien Verkehrs personenbezogener Daten sowie die Existenz unabhängiger Aufsichtsbehörden mit Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta (GRCh) sowie Art. 16 AEUV auf europäischer Ebene grundrechtlich geschützt sind. Der Zugriff hierauf ist dem Unionsgesetzgeber vorbehalten und damit in weiten Bereichen nationaler Ausgestaltung entzogen. Die Zweckbindung, die Abwägung aller Interessen im Rahmen einer Rechtsgrundlage, die Einwilligung und die Interventionsrechte der betroffenen Personen machen den Wesenskern des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) aus. Das bedeutet, ein Konzept der „Erlaubnis für kompatible Zwecke“ kann nicht einseitig an den Interessen der verarbeitenden Stellen ausgerichtet sein, sondern muss die Interessen der betroffenen Personen gleichermaßen berücksichtigen. Alles andere hieße, den durch Art. 8 GRCh gesetzten Rahmen zu verlassen und den Schutzstandard der Grundrechte zu senken.
Die Stuttgarter Impulse stellen einige Eckpunkte aus Sicht der Aufsichtspraxis vor, die sich in vier Kapitel aufteilen. Dabei ist es den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nach Darstellung der Ausgangssituation (Teil A) zunächst ein Anliegen, in der Reformdebatte Fehlvorstellungen, die sich evidenzbasiert nicht belegen lassen, zu entkräften (Teil B). Anschließend erfolgen zehn Vorschläge zur Modernisierung der Datenschutzaufsicht (Teil C) sowie Überlegungen zu Änderungen im materiellen Datenschutzrecht (Teil D).
III. Fakten zur Praxis der Datenschutzaufsicht
Der Abschnitt zu Mythen und Fakten zur Datenschutzaufsicht arbeitet in der Debatte häufig zu Tage tretende Fehlvorstellungen auf.
Die Datenschutzaufsicht in der Bundesrepublik Deutschland lässt sich nicht beliebig strukturieren, der Föderalismus determiniert die Aufsichtsstruktur verfassungsrechtlich.[11] Die Aufsicht über die öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen, aber auch Aufsichtstätigkeiten in den Bereichen medizinischer Versorgung, Lehre und Forschung, Schulen, Kultur und Medien sowie Gerichte, liegt originär bei den Bundesländern. Dass dieser Bereich verfassungsrechtlich determiniert pluralistisch und damit koordinierungsbedürftig ist, wird in der Debatte auch nicht ernsthaft bestritten. Die Forderung nach einem grundlegenden Perspektivwechsel zugunsten von Innovationsförderung und Datennutzung sollte weiter den realen Bedarf an staatlicher Rechtsdurchsetzung, der sich in massiv gestiegenen Beschwerdezahlen im nicht öffentlichen Bereich der Aufsichtstätigkeit zeigt, nicht ausblenden. Beschwerdebearbeitung ist kein skalierbares Massengeschäft, das sich durch Zuständigkeitskonzentration effizient rationalisieren lässt.
Der überwiegende Teil der Beschwerden betrifft den Bereich der Wirtschaft und damit eine äußerst heterogene Landschaft mit sehr unterschiedlichen Interessen.[12] Örtliche Ansprechbarkeit bedarf dezentraler Strukturen. Wer über eine Bündelung oder Zentralisierung der Datenschutzaufsicht nachdenkt, wird berücksichtigen müssen, dass diese Beschwerden weder personalneutral noch kostenneutral zentralisiert bearbeitet werden können. Ein Personalabbau führt zu weniger Grundrechtsschutz.
Eine zu strenge Interpretation der DS‑GVO durch die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die vom EuGH hätte korrigiert werden müssen, existiert nicht. Bei den wenigen Entscheidungen des EuGH, die sich bisher mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen aus Deutschland befasst haben, hat der Gerichtshof das Datenschutzrecht überwiegend strenger ausgelegt, als dies zuvor von den deutschen Aufsichtsbehörden bewertet wurde. Auch das Narrativ einer uneinheitlichen Datenschutzaufsicht in Deutschland wird ungeprüft zum Anlass einer Modernisierung der Datenschutzaufsicht herangezogen, das jedoch der aktuellen Vollzugspraxis strukturell koordinierter Zusammenarbeit in der Datenschutzkonferenz nicht Stand hält.[13]
Die DSK hat sich auf eine Vielzahl von Orientierungshilfen und Beschlüssen geeinigt, die einen einheitlichen Vollzug des Datenschutzrechts garantieren sollen. Die geringe Anzahl von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes unterstreicht die weitgehende Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden.
IV. Modernisierung der Datenschutzaufsicht
Abseits des wie dargestellt bisweilen unzutreffenden Ausgangsbildes verkennen auch die Aufsichtsbehörden der Länder die Modernisierungsnotwendigkeit der Datenschutzaufsicht in Deutschland nicht. Aus diesem Grunde formulieren die Stuttgarter Impulse zehn konkrete Vorschläge für zielführende Verbesserungen. Inhaltlich lassen sich diese grob den übergeordneten Zielen der Verbesserung bestehender Abstimmungsprozesse, der weitergehenden Konzentration bestehender Expertise[14] und der Kommunikation (nach innen wie nach außen) zuordnen.
Zur Verbesserung der Abstimmungsprozesse wären eine gesetzliche Verankerung der DSK ebenso erforderlich, wie verbindliche Mehrheitsentscheidungen etabliert werden müssten und durch Schaffung einer Geschäftsstelle mehr Kontinuität der Prozesse sichergestellt werden könnte.[15]Ein wesentliches Effizienzproblem der aktuellen Aufsichtsstruktur im nicht öffentlichen Bereich besteht in parallelen Prüfungen ähnlicher oder identischer Sachverhalte durch mehrere Behörden. Mit konsequenter Etablierung des „Einer-für-Alle“-Prinzips könnte die Prüfung eines Sachverhalts durch eine zuständige Aufsichtsbehörde bundesweit Verbindlichkeit entfalten, sofern dieser Sachverhalt bundesweit gesetzlich einheitlich geregelt ist. Damit wäre sichergestellt, dass identische Fragestellungen nicht mehrfach geprüft werden müssen, wodurch insbesondere bei komplexen, länderübergreifenden Sachverhalten erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden könnten. Insgesamt könnten Verfahren stärker standardisiert und Bewertungskriterien vereinheitlicht werden,[16] auch einheitliche Ansprechpartner, etwa im Sinne eines (nationalen) One-Stop-Shop-Modells, wären zielführend.
Bereits bestehende Expertise noch mehr zu konzentrieren[17] ermöglicht es, passgenaue Beratung und praktikable Lösungen unter Einbeziehung lokaler Besonderheiten und heterogener Bedürfnisse abzubilden. Durch die gezielte Bündelung von Spezialkompetenzen, wie sie bereits jetzt in den Arbeitskreisen vorhanden sind, können Ressourcen effizient genutzt und (weitere) Kompetenzschwerpunkte aufgebaut werden. Dabei kann bereichsspezifisch auch eine Bündelung von Kompetenzen bei der BfDI, etwa für „Marktortfälle“ nach Art. 3 Abs. 2 DS‑GVO oder bei der zentralen Beratung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten mit Infrastrukturcharakter für viele Nutzerinnen und Nutzer im Bundesgebiet in Betracht kommen.
Weiter verbessern lassen sich schließlich auch die interne und externe Kommunikation sowie die Zugänglichkeit zur Datenschutzaufsicht.[18]Die Aufsichtsbehörden haben bereits in der Vergangenheit regelmäßig einstimmig eine Fülle von Leitfäden, Praxis- und Orientierungshilfen veröffentlicht. Entlang der Helsinki-Vorgaben sollen Dialog und Orientierungshilfen für die Praxis künftig weiter ausgebaut werden.
Die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangs zur Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich („single entry point“ & „no wrong door“) ist ein zentraler Baustein für eine moderne und nutzerfreundliche Verwaltung, um künftig alle Anfragen unabhängig von der (sachlichen und räumlichen) Zuständigkeit der Datenschutzbehörde über ein zentrales digitales Portal entgegen nehmen zu können.
Entscheidungen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden werden bislang nicht systematisch gebündelt und veröffentlicht. Eine gemeinsame Datenbank der Datenschutzaufsicht für Entscheidungen und Veröffentlichungen wie Orientierungshilfen und Handreichungen könnte hier Abhilfe schaffen, wenn eine Geschäftsstelle der DSK eine solche Arbeit unterstützt und im Bußgeldbereich eine gesetzliche Veröffentlichungserlaubnis geschaffen würde.
V. Modernisierung des Datenschutzrechts
Neben Modernisierungsvorschlägen zur Datenschutzaufsicht stellen die Stuttgarter Impulse fünf Kernthesen zum materiellen Datenschutzrecht vor. Diese Vorschläge knüpfen zum Teil an bereits von der DSK vorgestellte Ansätze an, gehen aber auch darüber hinaus.[19]
Ein wichtiger Punkt, der im Digitalen Omnibus bisher nur ausschnittsweise und daher nicht zufriedenstellend adressiert wird, betrifft gesetzliche Regeln zum Einsatz von KI. An die Seite der bereits diskutierten Vorgaben für ein angemessenes Training der KI mit personenbezogenen Daten muss die Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung der Betroffenenrechte treten. Beim Einsatz von KI-Systemen ist durch technisch-organisatorische und rechtliche Vorkehrungen die effektive Wirksamkeit der grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes sicherzustellen.
Eine Reihe von Regelungen der DS‑GVO sollten einer verbesserten Operationalisierung zugeführt werden. Bisher dysfunktionale Instrumente zur Selbstregulierung vor allem der Wirtschaft bedürfen der Vereinfachung. Dies betrifft insbesondere die Zertifizierung oder die Verhaltenskodizes (Art. 40 ff. DS‑GVO).
In die DS‑GVO könnten tatsächlich, wie vielfach politisch gefordert, risikobasierte(re) Ansätze aufgenommen werden, allerdings mit Bedacht. Gegenstände insoweit könnten beispielsweise die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien (Art. 9 DS‑GVO) oder die Übermittlung von Daten in Drittstaaten (Art. 44 ff. DS‑GVO) sein. Dies kann zu Erleichterungen bei manchen Datenverarbeitungen, aber auch zu höheren Anforderungen bei anderen führen.
Die Rechtsrahmen für Auftragsverarbeitungsverhältnisse bieten erhebliche Vereinfachungspotenziale, ohne dass dadurch Abstriche beim Datenschutz hingenommen werden müssen: durch Umgestaltung der Auftragsverarbeitung zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis könnten unnötige Prüferfordernisse und Fehlerquellen verringert werden. Gleichzeitig wird arbeitsteilige Datenverarbeitung vereinfacht und entbürokratisiert. Damit kann zur Entlastung von KMU beigetragen werden und die Pflichten der Akteure von Datenverarbeitungen würden gerechter verteilt. Die Hersteller von Anwendungen müssen für ihre Produkte und Lösungen nach dem Vorbild der KI-Verordnung auch im Rahmen der DS‑GVO verantwortlich sein.
Das Datenschutzrecht könnte insgesamt stärker auf die Mehrung gesellschaftlichen Nutzens ausgerichtet werden, ohne den Grundrechtsschutz zu schwächen. Im Fokus sollten risikoreiche Datenverarbeitungen stehen. Dazu sollte die Bearbeitung von Beschwerden priorisiert werden können, auch um Raum für die gezielte Unterstützung innovativer und datenschutzgerechter Anwendungen zu schaffen. Wie eingangs erwähnt und um den Kreis zu schließen: Bei allen Änderungen der DS‑GVO sind der Schutz personenbezogener Daten durch Art. 8 GRCh, Art. 16 AEUV und die allgemeinen Prinzipien des Art. 5 DS‑GVO zu wahren.
VI. Stuttgarter Impulse – Wie es weitergeht
Mit den Stuttgarter Impulsen gelingt es den Aufsichtsbehörden der Länder, ihre Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis in bestehende Optimierungspotenziale zu übersetzen, die sowohl bei einer Modernisierung der Datenschutzaufsicht in Deutschland als auch bei der Fortentwicklung des materiellen Datenschutzrechts Berücksichtigung finden sollten. Dabei zeigen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder auf, dass einigen Argumenten in der politischen Debatte kein evidenzbasiertes Fundament zugrunde liegt. Mit den Impulsen gehen konkrete Vorschläge einher, die mit geringem Aufwand zu einer echten Modernisierung der Datenschutzaufsicht führen, die die föderale Aufsichtsstruktur verbindlicher macht.
Die Stuttgarter Impulse sind bewusst als Debattenbeitrag angelegt, zu welchem nach Veröffentlichung ein Konsultationsprozess gestartet wurde. Bis zum 10.9.2026 können Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Unternehmen, NGOs und Initiativen die Vorschläge kommentieren und eigene Vorschläge einbringen.[20]Die Rückmeldungen werden anschließend systematisiert und ausgewertet und wesentliche Punkte in einem Stakeholder-Event am 30.9.2026 in Berlin diskutiert.[21] Damit öffnen die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder den Debattenraum auf sämtliche Stakeholder, die konkrete Erfahrungen aus ihrer eigenen Praxis einbringen und so dazu beitragen können, die moderne Datenschutzaufsicht in Deutschland mitzugestalten.
*Prof. Dr. Tobias Keber ist Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Tobias List ist persönlicher Referent ebenda. Transparenzhinweis: Die Autoren des Beitrags haben maßgeblich an der Formulierung der Stuttgarter Impulse mitgearbeitet.
[1] Die Stuttgarter Impulse zur Modernisierung des Datenschutzes (SIMD) sind abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wpcontent/uploads/2026/06/Stuttgarter-Impulse.pdf.
[2] Ziel 158 der Föderalen Modernisierungsagenda, online abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-data.pdf?download=1.
[3] Für eine kurze Geschichte politischer Bürokratieabbauprojekte seit 1846 Roßnagel/Wallmann/Keber, Bürokratieabbau im Datenschutz, Nomos 2025, S. 113 ff
[4] Initiative für einen handlungsfähigen Staat (2025): Abschlussbericht. Online verfügbar unter: https://www.ghst.de/fileadmin/images/01_Bilddatenbank_Website/Demokratie_staerken/Initiative_f%C3%BCr_einen_handlungsf%C3%A4higen_Staat/Abschlussbericht/Abschlussbericht_neu.pdf.
[5] Ebd.
[6] Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“, Zeile 2106 f.
[7] Ebd., Zeile 2100 f.
[8] DMK: Paradigmenwechsel im Datenschutz abrufbar unter: https://digital.hamburg.de/resource/blob/1174752/04e513c6e2b24ec1e19237d8236025d1/dmk-top-5-8-datenschutz-data.pdf.
[9] BR-Drs. 356/26 (Beschluss), abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0356-26.pdf.
[10] Zu möglichen Folgen einer vollständigen Zentralisierung sei verwiesen auf Wünschelbaum (2025): „Reform der Datenschutzaufsicht: Alle Macht nach Bonn?“ In LTO online, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/datenschutz-aufsicht-bfdi-koalitionsvertrag-datenschutzbeauftragte-bonn.
[11] Roßnagel: „Weg mit den Landesdatenschutzbeauftragten?“, ZD 4/2025, 181.
[12] Ketteler: „Bündelung der Datenschutzaufsicht – Die Wünsche der Wirtschaft gehen auseinander“, Tagesspiegel; Fuchs/Kamp/Roßnagel: „Reform der Datenschutzaufsicht – was ist denn im Interesse der Wirtschaft?“, FAZ-Einspruch vom 9.7.2025, abrufbar unter: https://www.faz.net/premium/einspruch/die-datenschutzaufsicht-reformieren-110581416.html.
[13] Budras: „Der vielstimmige Chor der Datenschützer“, Anwaltsblatt vom 12.9.2025, online unter: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/datenschutz-reform.
[14] Vgl. dazu auch Keber: „Reform der Datenschutzaufsicht, Föderale Konzentration statt ineffiziente Zentralisierung“, in RDV 4/2025; Wünschelbaum: „Zentrale Koordinierung oder Zentralisierung? Reformoptionen für die deutsche Datenschutzaufsicht“, ZD-Aktuell 2025, 1250.
[15] Dazu insbesondere SIMD, Teil C, Ziff. n 2, 3, 4, 9, 10.
[16] Hansen: „Datenschutzkonferenz: Brauchen einheitliche Schutzmaßstäbe“, Die Zeit vom 23.11.2023.
[17] Vgl. insbesondere SIMD, Teil C, Ziff. n 1, 5
[18] Vgl. insbesondere SIMD, Teil C, 6, 7, 8.
[19] Vgl. Entschließung der DSK zum Digital Fitness Check: Vorschläge zu Modifikationen der DS‑GVO vom 10.3.2026, abrufbar unter: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/2026-03-10_DSK_Entschliessung-Digital_Fitness_Check.pdf“; Vgl. ferner Hansen/Kamp/Keber (2026): Gedanken zur Reform der DS‑GVO aus Sicht der Aufsichtspraxis, in DuD (Volume 50, S. 22-27): https://doi.org/10.1007/s11623-026-2198-4.
[20] Abgabe von Stellungnahmen möglich unter: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/stuttgarter-impulse-konsultation/.
[21] Informationen dazu unter: https://www.stuttgarter-impulse.de.
