Buchbesprechung : Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung Bundesdatenschutzgesetz : aus der RDV 5/2026, Seite 295 bis 296
C.H. Beck, München, 4. Aufl. 2026, 1744 S., 155,00 €, ISBN: 978-3-406-81271-2
Der Kommentar zur DS‑GVO und zum BDSG von Paal/Pauly wird nach fünf Jahren neu aufgelegt. Seit der letzten Auflage ist viel passiert. Der EuGH hat zahlreiche das Datenrecht prägende Entscheidungen getroffen, u.a. die SCHUFA-Entscheidung und eine Vielzahl an Urteilen zu Art. 82 DS‑GVO. Zudem wurde die KI-VO erlassen, die stufenweise Geltung erlangt und an vielen Stellen in das Datenschutzrecht hineinwirkt. Dementsprechend hoch war der Aktualisierungsbedarf
Die Neuauflage wird dieser Herausforderung mehr als gerecht. Für 155,00€ bekommt die Leserschaft eine 1.744 Seiten starke Kommentierung, die es schafft, trotz des umfangreichen Sachstandes einen präzisen Überblick zu geben. Dem Kommentar gelingt dabei in bemerkenswerter Weise der Spagat zwischen dogmatischer Tiefe und handlicher Praxishilfe. Die Herausgeber Boris P. Paal (Juraprofessor an der Technischen Universität München) und Daniel A. Pauly (Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Großkanzlei) verkörpern dabei selbst die Verbindung von Wissenschaft und Beratungspraxis, die das gesamte Werk ausmacht. Neben ihnen waren zahlreiche weitere Bearbeiter beteiligt, die die gesamte Bandbreite juristischer Perspektiven abdecken. Sie kommen aus Wissenschaft, Beratungspraxis, Unternehmen und Aufsicht. Hierdurch erhält der Leser einen fundierten Gesamtüberblick und das Werk seine Tiefe.
Dass die Neuauflage hält, was sie verspricht, wird vor allem an den Stellen deutlich, an denen sich in den letzten fünf Jahren am meisten getan hat. Eine dieser Stellen ist der Art. 22 DS‑GVO, auf den daher im Folgenden exemplarisch eingegangen wird. Die automatisierte Entscheidung, die in Art. 22 DS‑GVO reglementiert ist, spielte vor fünf Jahren noch eher eine randständige Rolle. Ihr Anwendungsbereich war klein und wies eher in die Richtung zukünftiger Entwicklung als in die Realität. Das ist mittlerweile anders. In einer Gesellschaft, in der quasi jeder Akteur, sei es aus Wirtschaft, Justiz oder Politik, KI-Systeme in der ein oder anderen Form nutzt, und sich auch die gesellschaftlichen Debatten zentral um die Möglichkeiten und Grenzen von künstlicher Intelligenz drehen, rückt Art. 22 ins Zentrum vieler juristischer Diskussionen. Dass die Neuauflage hier entsprechend aufgerüstet hat, zeigt sich bereits an den zahlreichen Einschub-Randnummern (etwa Rn. 7a–7g, 20a–20i oder 39a–39i). Hierbei nimmt der Kommentar nicht nur die DS‑GVO selbst, sondern auch Parallelregelungen in den Blick. Das ist bei einem Rechtsgebiet wie dem Datenrecht, das durch zahlreiche nationale wie internationale Regime geprägt wird, keine Kür. Spannend sind insbesondere die Abschnitte zum Verhältnis der DS‑GVO zur KI-VO (Rn. 7c ff.), denn die Kommentierung beschränkt sich nicht auf den Hinweis, die Gesetze seien nebeneinander anwendbar. Sie geht stattdessen auf tatsächliche Zusammenhänge ein. So wird die menschliche Aufsicht des Art. 14 KI-VO als Verwandte der Schutzmaßnahmen des Art. 22 Abs. 3 beschrieben (Rn. 7d) und der Erläuterungsanspruch aus Art. 86 KI-VO neben Art. 15 Abs. 1 lit. h) DS‑GVO gestellt. Beide Regelwerke wollen, wie die Kommentierung anschaulich formuliert, den Einzelnen vor einer „Computer-says-no-Dystopie“ bewahren (Rn. 7d).
Die Kommentierung beleuchtet nicht nur parallele europäische Regelungen, sondern auch das nationale Recht und führt zahlreiche verstreute Regelungen zusammen (Rn. 42 ff.): die Sondernormen für den voll automatisierten Erlass von Verwaltungsakten, Sozialverwaltungsakten und Steuerbescheiden (§ 35a VwVfG, § 31a SGB X, § 155 Abs. 4 AO), die Ausnahme für automatisierte Entscheidungen über Versicherungsleistungen bei Heilbehandlungen (§ 37 BDSG) sowie die auf Art. 23 DS‑GVO gestützten Beschränkungen in § 22b Abs. 1 S. 2 BörsG und § 51a Abs. 2 S. 1 GwG (Rn. 43c). Gleichzeitig wird der eng begrenzte nationale Handlungsspielraum dargestellt, der sich im Wesentlichen auf die Öffnungsklauseln des Art. 22 Abs. 2 lit. b) und des Art. 23 DS‑GVO beschränkt (Rn. 43). Die Leserschaft bekommt daher einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen, der national wie international tatsächlich gilt, ohne verschiedene Kommentierungen bemühen zu müssen.
Die Kommentierung schafft einen echten Mehrwert aber nicht nur beim Gesamtüberblick, sondern auch im Herzen einer jeden Kommentierung, der Arbeit am Tatbestand. Die Anwendungsfelder des Art. 22 DS‑GVO strukturiert darzustellen, fordert heraus, da die Norm in praktisch jeden Lebensbereich hineinreicht, von der Werbung über die Personalauswahl bis zu Online-Shops und Zahlungsdienstleistern (Rn. 8). Der Text wird dieser Herausforderung gerecht, indem er das Verbot in Unterprobleme zerlegt und jede Konstellation präzise durchprüft. So entsteht die rechtliche Einordnung anhand tatsächlicher Problemfelder und hängt nicht im luftleeren Raum. Der Kommentierung liegt hierbei erkennbar fundiertes Wissen zu den tatsächlichen Einsatzfeldern automatisierter Entscheidungen und entscheidungsvorbereitender Systeme zugrunde. Die Betrugsprävention der niederländischen Sozialverwaltung (Rn. 16a), polizeiliche Analyseplattformen (Rn. 20c f.) und die Personalisierung von Preisen anhand des Klickverhaltens der Verbraucher (Rn. 27a ff.) sind nur einige der im Kommentar bearbeiteten Praxisbereiche. Das ermöglicht es der Leserschaft, der Komplexität des Themas leichtfüßig Herr zu werden. Die tatsächliche Rückkopplung wird zudem dadurch deutlich, dass der Autor das Phänomen des Automation Bias, der die Letztentscheidung faktisch entwertet, nicht unbedacht lässt (Rn. 20g). Leiden tut die dogmatische Tiefe trotz des Praxisbezugs an keiner Stelle. Auch die dogmatisch nach wie vor umstrittenen Problemfelder, wie die Konturierung des Begriffs der ausschließlich automatisierten Entscheidung (Rn. 16 ff.), bearbeitet der Kommentar pointiert. Unter anderem durch die Rückbindung an den Zweck der Norm (Rn. 24b) bringt der Text die Norm konsequent so zur Anwendung, wie es ihrer Zielvorstellung entspricht.
Die Kommentierung bietet einen konkreten Nutzen für Akteure aus Wissenschaft und Praxis. Der Griff zum neuen Paal/Pauly kann daher jedem, der sich einen Überblick über die aktuelle Rechtslage verschaffen möchte, nach wie vor ans Herz gelegt werden.
Professor Dr. Rolf Schwartmann, Köln
