Aufsatz : Staatsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen : aus der RDV 5/2026, Seite 233 bis 242
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Gesetz für KI-Reallabore in NRW (GKI NRW)
Die laufende Legislaturperiode in Nordrhein-Westfalen steht auch im Zeichen der Staatsmodernisierung. Insbesondere das Jahr 2026 wird – vorbehaltlich der noch ausstehenden parlamentarischen Beschlussfassungen – grundlegende legislatorische Veränderungen bringen.
Hierzu gehört insbesondere auch der Entwurf eines Gesetzes für KI-Reallabore in NRW. Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf am 10.6.2026 beschlossen. Gegenwärtig wertet die Landesregierung die Ergebnisse der Verbändeanhörung aus. Dieser Auswertung soll mit dem vorliegenden Beitrag nicht wertend vorgegriffen werden. Vielmehr sollen die Maßnahmen der Staatsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen aus dem laufenden Jahr mit einem Schwerpunkt auf den Entwurf des Gesetzes für KIReallabore in NRW dargestellt und transparent gemacht werden.
I. Jüngste Entwicklungen der Staatsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen
Staatsmodernisierung ist notwendig, um das Fundament des Staates, das in dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Handlungs- und Leistungsfähigkeit seiner Institutionen liegt, zu erhalten.[1]
Für die weitere Betrachtung ist zunächst zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Die der Organisation staatlicher Aufgabenwahrnehmung einerseits und die der Ausgestaltung staatlicher Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse andererseits.
Auf der Ebene der Staatsorganisation geht es insbesondere um die Zuordnung von Zuständigkeiten. Es ist eine Binse, dass die gegenwärtig oftmals bestehende Vielzahl nebeneinander bestehender Zuständigkeiten im Rahmen ein und derselben Entscheidung eine Verantwortungszuordnung erschwert.[2] Dies widerspricht aber dem Wesen der Demokratie, das auch darin besteht, verantwortliche Akteurinnen und Akteure haftbar machen zu können – sei es politisch in Wahlen, sei es juristisch vor Gericht.
Die zweite Ebene betrifft die konkrete Ausgestaltung staatlicher Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse. Hierzu gehören insbesondere die Entbürokratisierung, die Beschleunigung von Verfahren und deren Digitalisierung. Die Notwendigkeit von Reformen ist in Deutschland inzwischen unstreitig. Es besteht insoweit „grundsätzlich kein Erkenntnisproblem“[3] , sondern ungelöste Fragen der Umsetzung in einem komplexen Mehrebenensystem, in dem das überwiegende Potenzial von Entbürokratisierung im Unions- und Bundesrecht liegt, jedenfalls gesehen wird. Dies entbindet allerdings nicht die Länder, die ihnen gegebenen Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. In vielen Bereichen dürfte es dabei mehr um ein „Umsteuern“[4] als lediglich um punktuelle Änderungen gehen.
Auf diese zweite Ebene der Staatsmodernisierung konzentriert sich der vorliegende Beitrag. Blickt man dabei auf die Entwicklungen in Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr, standen Maßnahmen zur Umsetzung der Föderalen Modernisierungsagenda, beschlossen von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundeskanzler am 5.12.2025, im Vordergrund. Mit dem Zweiten Entlastungs- und Beschleunigungspaket hat das Landeskabinett daneben spezifische landesrechtliche Maßnahmen der Staatsmodernisierung beschlossen. Hinzu kamen weitere Schritte zur Umsetzung des Pakts für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (gleichfalls fußend auf einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler) sowie des Ersten Beschleunigungs- und Entlastungspakets.
1. Das Zweite Entlastungs- und Beschleunigungspaket
Mit dem im Februar 2026 beschlossenen Zweiten Entlastungs- und Beschleunigungspaket wurden über 30 landesspezifische Maßnahmen der Staatsmodernisierung beschlossen. So wurde etwa im Rahmen des Landesplanungsgesetzes die Resilienz von Raumordnungsplänen gegen juristische Anfechtungen gestärkt und die weitere Beschleunigung des Planverfahrens ermöglicht. Ferner wurden Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren im Zusammenhang mit der klimagerechten Transformation der Wirtschaft sowie Erleichterungen für Großraum- und Schwertransporte beschlossen.
2. Umsetzung der Föderalen Modernisierungsagenda
a) Gegenstand der Föderalen Modernisierungsagenda
Die Föderale Modernisierungsagenda wird politisch als „letzter noch glaubhafter Versuch eines Umsteuerns“[5]gesehen. Eine knappe Zusammenfassung der insgesamt 237 Maßnahmen findet sich in der Antwort der Landesregierung zum Umsetzungsstand der Föderalen Modernisierungsagenda.[6]Die Darstellung der einzelnen Maßnahmen in der Agenda unterscheidet sich von vorherigen Maßnahmenpaketen wie etwa dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, durch eine teilweise erhebliche Detailtiefe.[7]
b) Umsetzung in Nordrhein-Westfalen
Die Umsetzung der Föderalen Modernisierungsagenda wird – unter Wahrung des Ressortprinzips – zentral durch die Staatskanzlei gesteuert.[8] Erklärtes Ziel ist es, strukturelle Veränderungen zu erreichen.[9] Die Umsetzung fußt bislang insbesondere auf fünf Gesetzentwürfen zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW sowie mehreren Kabinettbeschlüssen, mit denen das Binnenrecht der Landesregierung angepasst wird.
Die Umsetzung fußt bislang insbesondere auf fünf Gesetzentwürfen zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW sowie mehreren Kabinettbeschlüssen, mit denen das Binnenrecht der Landesregierung angepasst wird.
Eine „Strukturveränderung“[10] wird mit dem Konzept einer „Beweislastumkehr für Bürokratie“ bewirkt. Danach soll nicht mehr derjenige in der Rechtfertigungslast sein, der beabsichtigt, bestehende bürokratische Anforderungen abzuschaffen, sondern derjenige, der daran festhalten möchte.[11] Diesen Ansatz setzen das Berichts- und Dokumentationspflichtenaussetzungsgesetz sowie das Gesetz zur Aufhebung von Schriftformerfordernissen um. Strukturell angegangen wird auch die Problematik von „routinemäßigen“ regierungsinternen Evaluationspflichten von Rechtsverordnungen. Hier setzt die Landesregierung künftig auf eine anlassbezogene Umsetzung. Eine weitere strukturelle Änderung liegt darin, auf Instrumente zur regulatorischen Vereinfachung zu setzen: Dies geschieht durch das Gesetz zur Erprobung der Verwaltungsvereinfachung in Kommunen in Nordrhein-Westfalen sowie das Gesetz für KI-Reallabore in Nordrhein-Westfalen. Mit einem Gesetz zur Gewährleistung und Vereinfachung des Gemeingebrauchs soll einer Entwicklung entgegengewirkt werden, dass Kommunen die kostenfreie Bereitstellung von kommunalen Einrichtungen unter Haftungsgesichtspunkten zunehmend in Frage stellen. Mit zwei Kabinettbeschlüssen zum Thema „bessere Rechtsetzungen“, sollen die Strukturen des regierungsinternen Verfahrens zur Erstellung von Gesetzentwürfen vereinfacht, transparenter, praxisnäher und vor allem bürokratieärmer ausgestaltet werden.
aa) Umsetzung des Konzepts der Beweislastumkehr
(1.) Aussetzung und Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Aussetzung von Berichts- und Dokumentationspflichten zu Lasten der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen[12] soll jede landesrechtliche Berichts- und Dokumentationspflicht, deren Fortbestand nicht durch eine Rechtsverordnung ausdrücklich angeordnet wird, zum 1.1.2027 zunächst ausgesetzt werden und zum 1.1.2028 ganz entfallen. Über diese Rechtsverordnung beschließt die Regierung als Kollegium, somit als Ganzes. Die zeitliche Staffelung ermöglicht einen temporär begrenzten Reparaturmechanismus falls sich erweisen sollte, dass einzelne Pflichten weiterhin erforderlich sind, aber nicht in die Rechtsverordnung aufgenommen wurden.
Auch neu beschlossene Berichtspflichten müssen in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Damit entsteht eine tagesaktuelle Übersicht über die geltenden landesrechtlichen Berichtspflichten für Unternehmen.
Der Umfang dieser Rechtsverordnung wird damit zum Lackmustest des Erfolgs des Konzepts.
Vergleichbare Ansätze werden inzwischen auch auf Bundesebene und in anderen Ländern verfolgt. Der Bund – auf dessen Ebene (neben der Europäischen Union) die ganz überwiegende Mehrzahl von Berichtspflichten zu verorten ist – überlässt allerdings den einzelnen Ressorts die Entscheidung über die Inhalte der Rechtsverordnung.[13]
(2.) Aufhebung von Schriftformerfordernissen
Einen vergleichbaren Regelungsansatz verfolgt der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Aufhebung von Schriftformerfordernissen in Nordrhein-Westfalen[14]
Danach sollen zum 1.1.2027 sämtliche landesrechtliche Schriftformerfordernisse durch die Verwendung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden können, soweit dies nicht in eine Rechtsverordnung der Landesregierung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Neu eingeführte Schriftformerfordernisse sollen ebenfalls in dieser Rechtsverordnung aufgenommen werden, sodass eine tagesaktuelle Liste der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schriftformerfordernisse entsteht.
Entscheidend für den Erfolg, wird auch hier der Umfang der „Erhaltungs-Rechtsverordnung“ sein.
(3.) Erlasse als Bürokratietreiber
Einen nicht zu unterschätzenden Schwerpunkt legen das Zweite Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Aussetzung von Berichts- und Dokumentationspflichten zu Lasten der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen sowie das Dritte Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Aufhebung von Schriftformerfordernissen in Nordrhein-Westfalen auf Erlasse, die gleichfalls in den Geltungsbereich einbezogen werden.
Erlasse stellen ein zentrales Instrument der Exekutive dar, um den Vollzug von Gesetzen zu konkretisieren und zu vereinheitlichen. Gleichwohl können sie – abhängig von ihrer Ausgestaltung – zu Bürokratietreibern werden. Die Ursachen hierfür liegen vor allem in einer überschießenden Detailtiefe, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgeht und zusätzliche Prüf-, Dokumentations- oder Verfahrenspflichten erzeugt. Vielfältig geschieht dies aus dem Antrieb, Regelungen praktikabel zu gestalten. Mitunter entsteht dieser Effekt aus einer Logik der Absicherung der Verwaltung: Um Rechtsfehler, Beanstandungen oder Haftungsrisiken zu vermeiden, werden Erlasse vorsorglich besonders umfassend formuliert.
Um diese Effekte zu reduzieren, sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten erforderlich. Zukunftsgewandt zählt hierzu ein systematischer Goldplating Check[15]. Bezogen auf den Bestand erscheint es sinnvoll, die dargestellte Beweislastumkehr auch auf diesen Regelungstyp auszudehnen.
(4.) Verfahrensstand beider Gesetze
Beide Gesetzentwürfe wurden am 15.7.2026 in erster Lesung beim Landtag beraten und an den Hauptausschuss überwiesen. Eine gemeinsame Sachverständigenanhörung ist für den 15.9.2026 vorgesehen.[16]
bb) Umstellung bestimmter Evaluationspflichten auf ein anlassbezogenes System
Mit der Einfügung des § 23a in die Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung wurde ein Moratorium im Hinblick auf Pflichten zur Evaluation von Rechtsverordnungen geschaffen. Die in Rechtsverordnungen vorgesehenen Pflichten der Ressorts zur Evaluation der jeweiligen Rechtsverordnung und der Bericht hierüber gegenüber der Landesregierung wird während des Moratoriums vollständig durch die Möglichkeit der Landesregierung ersetzt, entsprechende Berichte bei den Ressorts aus konkretem Anlass anzufordern. Die Änderung ist bereits in Kraft.
cc) Gewährleistung und Vereinfachung des Gemeingebrauchs
Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Gesetz zur Gewährleistung und Vereinfachung des Gemeingebrauchs[17] soll es den Kommunen erleichtern, kommunale Einrichtungen für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Vorgesehen ist eine Regelung in Gemeindeordnung und Kreisordnung, wonach die kostenfreie, freiwillige Nutzung kommunaler Einrichtungen grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung bleiben bestehende Verkehrssicherungspflichten unberührt; zugleich soll deren Umfang perspektivisch auf ein angemessenes Mindestmaß begrenzt werden.
Die nach § 35 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) vor der Einbringung in den Landtag vorgesehene Verbändeanhörung wurde durchgeführt.
dd) Maßnahmen zur „besseren Rechtsetzung“
Mit zwei Kabinettbeschlüssen vom 10.6.2026 hat die Landesregierung ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Rechtsetzung in Nordrhein-Westfalen geschnürt. Ziel ist es, Qualität und Transparenz von Gesetzgebungsverfahren zu erhöhen.
Zur Verbesserung der Transparenz beitragen soll etwa die Veröffentlichung der im Rahmen von Verbändeanhörungen abgegebenen Stellungnahmen auf dem Portal „Beteiligung.NRW“. Hinzu kommt die Prüfung, ob die Umstellung von Genehmigungs- in Anzeigeverfahren möglich ist oder Genehmigungsfiktionen eingesetzt werden können. Ergänzend soll ein One-inone-out-Mechanismus zunächst testweise Anwendung finden. Eine Qualitätssteigerung soll u.a. durch einen ausdifferenzierteren Bürokratieabbau- und Digitalcheck sowie die verpflichtende Prüfung, ob bei neuen Gesetzen und Rechtsverordnungen Experimentierklauseln sinnvoll sind, erreicht werden.
ee) Regulatorische Vereinfachungen durch Reallabore
(1.) Erprobung der Verwaltungsvereinfachung in Kommunen
Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Erprobung der Verwaltungsvereinfachung in Kommunen in Nordrhein-Westfalen[18] – soll eine für bis zu vier Jahre befristete Freistellung von einzelnen Landesnormen beantragt werden können, um landesrechtliche Regelungen passgenau an den Verhältnissen vor Ort ausrichten zu können. Neben den Kommunen sind auch die kommunalen Spitzenverbände und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen antragsberechtigt.
Die Voraussetzungen für eine solche Freistellung sind vergleichsweise weit gefasst. Erforderlich ist lediglich, dass weder Unions-, Bundes- oder Landesrecht noch Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ausklammerung des materiellen Rechts enthält der Entwurf – anders als etwa das Bundeserprobungsgesetz – nicht. Hier zeigt sich ein unterschiedlicher Ansatz von Bund und Ländern. Während in einigen Ländern auch materielle Abweichungen im Rahmen von Erprobungsregelungen für verfassungsrechtlich zulässig gehalten werden, schätzt der Bund dies aktuell anders ein.
Über den Antrag soll die Landesregierung innerhalb von drei Monaten entscheiden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, soll der Antrag nur abgelehnt werden, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht oder überwiegende Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.
Die Freistellung wirkt dabei für die antragstellende Kommune. Hat sich allerdings die antragstellende kommunale Körperschaft um die Ausrichtung der Olympischen und Paralympischen Spiele beworben, gilt die ihr erteilte Genehmigung auch für alle anderen kommunalen Körperschaften, die sich um die Ausrichtung der Olympischen und Paralympischen Spiele beworben haben, soweit ein Zusammenhang mit der Bewerbung oder Ausrichtung besteht.
Das Instrument dient nicht allein dazu, regulatorische Erleichterungen zu schaffen. Vielmehr geht es, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist, auch um das regulatorische Lernen. So heißt es dort: „Ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, wird das jeweils fachlich zuständige Ministerium die allgemeine Übertragbarkeit des Ergebnisses der Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung auf die anderen Kommunen des Landes prüfen.“[19]
Im Hinblick auf das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens“ des Bundes[20]enthält das Gesetz eine Öffnungsklausel. Sollte Bundesrecht künftig in einer Regelung eine Abweichung von Bundesrecht zulassen und insoweit in einem Verfahren zur Beantragung einer entsprechenden Abweichung eine einheitliche Antragstellung auf Grundlage vergleichbarer Landesgesetze zulassen, enthält das Erste Entlastungsgesetz bereits die landesrechtlichen Verfahrensregelungen.
Auch dieser Gesetzentwurf wurde am 15.7.2026 in erster Lesung beim Landtag beraten und an den Hauptausschuss überwiesen. Eine gemeinsame Sachverständigenanhörung mit den beiden anderen Entlastungsgesetzen ist für den 15.9.2026 vorgesehen.[21]
(2.) Gesetz für KI-Reallabore in Nordrhein-Westfalen
Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Gesetz für KI-Reallabore in NRW[22] wird die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und Durchführung von KI-Reallabore in NRW schaffen. Auch mit diesem Gesetz sollen die Möglichkeiten der regulatorischen Vereinfachung durch die Nutzung von Experimentierklauseln und Reallaboren nutzbar gemacht werden.
Der Entwurf unterscheidet sich von den weiteren Maßnahmen in den ersten drei Entlastungsgesetzen. Während die zuvor dargestellten Entlastungsgesetze vor allem auf den Abbau bestehender bürokratischer Anforderungen in Verwaltungsverfahren zielen, legt das Gesetz für KI-Reallabore einen etwas anderen Fokus: Es soll die Bedingungen, unter denen neue Technologien entwickelt und regulatorisch erprobt werden können, verbessern, insbesondere die Transformation von Forschungsprojekten in konkrete Vorhaben erleichtern.
Auch KI-Reallabore dienen nicht allein einer möglichen Reduzierung regulatorischer Belastungen. Daneben sollen sie die dabei gewonnen Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung des Rechts nutzbar machen („regulatorisches Lernen“), Art. 57 Abs. 9 lit. d) KI-Verordnung.
II Der Entwurf eines Gesetzes für KI-Reallabore in NRW
1. Entwurfstext
Art. 1 KI- Reallabor-Marktüberwachungsbehördengesetz NRW (KIMüG NRW)
§ 1 Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.6.2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024;2024/90802, 9.10.2025), im Folgenden KI-Verordnung, sowie des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-MIG). Es regelt die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 70 Abs. 1 S. 1 der KIVerordnung, die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren im Sinne des Art. 57 der KI-Verordnung sowie die hierfür zuständige Behörde.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung.
§ 2 Zuständige Reallabor-Marktüberwachungsbehörde
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ressort ist die zuständige KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde für Künstliche Intelligenz-Reallabore in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde).
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ressort nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen einer organisatorisch eigenständigen Einheit wahr. Die Einheit führt die Bezeichnung „KI-Marktüberwachungsstelle“.
(3) Für sektorspezifische Bereiche sind die jeweils zuständigen KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörden einzubinden (Anhang 3 der KI-Verordnung). Die Landesmarktüberwachungsbehörden werden zur Mitwirkung verpflichtet.
(4) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde ist mit ausreichend qualifiziertem Personal auszustatten, das über Fachkenntnisse in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Marktüberwachungsrecht und Datenschutz verfügt. Zudem ist die Unabhängigkeit der KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde sicherzustellen.
§ 3 Aufgaben
(1) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde nimmt die Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde nach Maßgabe der KI-Verordnung wahr für KI-Systeme, die in einem KI-Reallabor nach Art. 57 der KI-Verordnung entwickelt, trainiert, validiert oder getestet werden. Hierzu gehören:
- die Einrichtung des KI-Reallabors,
- der Betrieb des KI-Reallabors,
- Warnungs- und Informationspflichten
- Beratung und Unterstützung
(2) Die Behörde ist zuständige KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 74 Abs. 1 der KI-Verordnung für KI-Systeme, die im Rahmen eines KI-Reallabors in Nordrhein-Westfalen erprobt werden.
(3) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften der KI-Verordnung durch Anbieter und Betreiber von KISystemen im KI-Reallabor.
(4) Die Behörde kooperiert mit anderen Marktüberwachungsbehörden des Bundes und der Länder, mit dem Europäischen Amt für Künstliche Intelligenz, mit notifizierten Stellen sowie mit den Datenschutzaufsichtsbehörden.
§ 4 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter für KI-Reallabore
(1) Die Landesregierung benennt den oder die Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore. Dabei soll der Aspekt der Vermeidung zusätzlicher Bürokratie berücksichtigt werden. Die Ausstattung und Finanzierung entspricht den Anforderungen des Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.
(2) Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren im Sinne von Art. 57 der KI-Verordnung und tritt damit an die Stelle der oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NordrheinWestfalen (LDI).
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore wird an allen wesentlichen Entscheidungen der KI- Reallabor-Marktüberwachungsbehörde beteiligt, die Datenschutzaspekte berühren. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen der KI- Reallabor-Marktüberwachungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen. Die oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung der KI- Reallabor-Marktüberwachungsbehörde in allen Datenschutzfragen im Zusammenhang mit KI-Reallaboren,
- Prüfung der Vereinbarkeit von KI-Systemen und Testvorhaben mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften,
- Unterstützung bei der Anwendung des Art. 59 der KI-Verordnung,
- Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder,
- Erstellung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur datenschutzkonformen Gestaltung von KI-Reallaboren oder
- jährliche Erstellung eines Tätigkeitsberichts zur Vorlage an die Landesregierung und den Landtag.
Die oder der Datenschutzbeauftragte kann sich mit anderen für die Datenschutzaufsicht bei KI-Reallaboren zuständigen Stellen, auch in anderen Mitgliedstaaten, austauschen, um eine einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften zu fördern.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore ist befugt:
- von den Betreibern der KI-Reallabore sowie den Teilnehmern an den KI-Reallaboren alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zu verlangen (Betreiber und Teilnehmer sind verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren),
- Einsicht in alle Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen zu nehmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren betreffen,
- an allen Sitzungen und Besprechungen teilzunehmen, die datenschutzrechtliche Aspekte bei der Einrichtung und dem Betrieb von KI-Reallaboren betreffen oder
- Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes in KIReallaboren auszusprechen.
(5) Die oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore muss über besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit KI-Systemen sowie im Datenschutzrecht, insbesondere in der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 auf KI-Systeme verfügen.
§ 5 Zusammenarbeit mit privaten Betreibern von KI-Reallaboren
(1) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde kann private Betreiber von KI-Reallaboren mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauen.
(2) Die Betrauung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag muss insbesondere Regelungen enthalten über:
- den Umfang der übertragenen Aufgaben,
- die Befugnisse und Pflichten des privaten Betreibers,
- die Aufsicht und Weisungsbefugnis der KI-ReallaborMarktüberwachungsbehörde,
- die Berichtspflichten des privaten Betreibers,
- die Datenschutzbestimmungen unter Einbeziehung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten für KI-Reallabore gemäß § 4 und
- die Haftung
(3) Der private Betreiber unterliegt der Aufsicht der KI- Reallabor-Marktüberwachungsbehörde. Er ist verpflichtet, deren Weisungen nachzukommen.
(4) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde kann sich jederzeit durch Beauftragte davon überzeugen, dass der private Betreiber die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
§ 6 Bewerbungsverfahren und Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl der Teilnehmer am KI-Reallabor erfolgt durch eine Auswahlkommission, die aus Vertretern der Marktüberwachungsstelle, der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten für KI-Reallabore und dem Betreiber des KI-Reallabors besteht. Die Marktüberwachungsstelle entscheidet über die Zulassung. Die Auswahl an den KI-Reallaboren erfolgt auf der Grundlage der folgenden Kriterien:
- Innovationsgrad,
- Relevanz für den Markt,
- Konformitätspotenzial,
- Risikominimierung,
- Datenschutzverträglichkeit,
- Unternehmensgröße,
- Ressourcen und Kompetenz und
- Zusammenarbeit
(2) Die Auswahlkriterien sind in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Die vorrangige Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a) der KI-Verordnung ist bei der Gewichtung maßgeblich zu berücksichtigen. Bei im Übrigen gleichwertigen Eignungen ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nummer 23 der KI-Verordnung ist, der Vorrang zu geben.
(3) Die Bewerbung um die Teilnahme an einem KI-Reallabor erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde. Es ist das von der KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden. Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Angaben zum Antragsteller, wie Name, Rechtsform, Sitz und Unternehmensgröße,
- Beschreibung des KI-Systems und des geplanten Anwendungsfalls,
- Darlegung der Erfüllung der Auswahlkriterien nach Abs. 1,
- Zeitplan für die Entwicklung, das Training, das Testen und die Validierung des KI-Systems,
- Angaben zu den geplanten Ressourcen und zur Zusammenarbeit mit lokalen Partnern,
- Konzept zur Datenschutzverträglichkeit und
- Nachweis über die Möglichkeit zur regelmäßigen physischen Präsenz am Projektstandort.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Antrags erforderlich ist.
(6) Die Entscheidung über die Teilnahme ist der Antragstellering oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen. Bei Ablehnung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung hinzuweisen.
(7) Die Teilnahme an einem KI-Reallabor wird für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel von bis zu zwei Jahren, gewährt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies zur Erreichung der Ziele des KI-Reallabors erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Teilnahme weiterhin vorliegen.
(8) Der KI-Reallaborbetreiber führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Teilnehmer an den KI-Reallaboren. Das Verzeichnis enthält die Namen der Antragsteller, eine Kurzbeschreibung der Projekte und die Dauer der Teilnahme.
§ 7 Befugnisse
(1) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen haben die Befugnisse gemäß Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20.6.2019 (ABl. L 169 vom 25.6.20219, S. 1; L, 2024/90589, 1.10.2024), die zuletzt durch Verordnung vom 11.4.2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024) geändert worden ist (§ 7 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1723). Die Befugnisse bestehen auch gegenüber privaten Betreibern von KI-Reallaboren.
(2) Die Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 lit. e) der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außerhalb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde kann bei den Wirtschaftsakteuren für KI-Systeme im Sinne der KIVerordnung Proben der betreffenden Systeme entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern (§ 7 des Marküberwachungsgesetzes).
(4) Die Behörde kann im Rahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der Risikobewertung und der Identifikation gefährlicher KI-Systeme öffentlich zugängliche Informationen ohne Personenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert sammeln und analysieren (§ 7 des Marküberwachungsgesetzes).
(5) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungsbehörden, soweit diese für die Durchsetzung der KI-Verordnung zuständig sind. Sie kann andere Marktüberwachungsbehörden zur Mitwirkung anweisen, soweit dies zur wirksamen Durchsetzung der KI-Verordnung erforderlich ist. Die Anweisungsbefugnis umfasst insbesondere die:
- Anordnung, Untersuchungen an KI-Systemen durchzuführen, die in einem KI-Reallabor entwickelt, trainiert, getestet oder validiert werden;
- Anordnung, die Konformität eines KI-Systems mit den Anforderungen der KI-Verordnung zu prüfen, insbesondere mit den Art. 57, 59 und 60 der KI-Verordnung;
- Anordnung, an gemeinsamen Untersuchungen von KI-Systemen in KI-Reallaboren teilzunehmen oder
- Anordnung, an gemeinsamen Bewertungen der Wirksamkeit von Schutzvorkehrungen in KI-Reallaboren teilzunehmen.
§ 8 Überwachung des KI-Reallabors
(1) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde überwacht den Betrieb des KI-Reallabors, um sicherzustellen, dass die Erprobung von KI-Systemen unter Einhaltung der Vorschriften der KI-Verordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
(2) Sie kann insbesondere:
- die Zulassung von Teilnehmern am KI-Reallabor genehmigen oder versagen,
- die Einhaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme überwachen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität anordnen,
- bei Verstößen gegen die KI-Verordnung die Zusammenarbeit mit der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 veranlassen oder
- bei Verstößen gegen die KI-Verordnung geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) Die Überwachung erfolgt unter Berücksichtigung der in Art. 58 der KI-Verordnung festgelegten Grundsätze, insbesondere der Vorrangigkeit des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen.
(4) Bei Entscheidungen, die die Verwendung personenbezogener Daten betreffen, ist die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte für KI-Reallabore gemäß § 4 zwingend zu beteiligen.
(5) Eine Überwachung der oder des Datenschutzbeauftragten für KI-Reallabore erfolgt nicht; ausgenommen ist die Überwachung durch den Landesrechnungshof, soweit nicht die Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten für KI-Reallabore beeinträchtigt wird.
§ 9 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde arbeitet mit anderen zuständigen Behörden auf Landes-, Bundesund Unionsebene zusammen.
(2) Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Sinne des § 17 des Marküberwachungsgesetzes über Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020.
(3) Die Behörde wirkt im Deutschen Marktüberwachungsforum mit (§ 13 des Marküberwachungsgesetzes).
(4) Die Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden erfolgt unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten für KI-Reallabore gemäß § 4.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Art. 2 Änderung des Landesorganisationsgesetzes
Das Landesorganisationsgesetz des Landes NordrheinWestfalen vom 10.7.1962 (GV. NRW. S. 213), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a KI-Reallabor-Marktüberwachungsstelle
(1) Im für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird die KI-Reallabor-Marktüberwachungsstelle als organisatorisch eigenständige Einheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehördengesetz NRW vom [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] eingerichtet.
(2) Die KI-Reallabor-Marktüberwachungsstelle untersteht der Fachaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Erläuterungen
Gemäß Art. 5 Nr. 55 KI-VO ist ein „KI-Reallabor” ein kontrollierter Rahmen, der von einer zuständigen Behörde geschaffen wird und (zukünftige) Anbieter oder Anbieterinnen von KI‑Systemen nach einem Plan für das Reallabor einen begrenzten Zeitraum und unter regulatorischer Aufsicht nutzen können, um ein innovatives KI‑System zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und – gegebenenfalls unter Realbedingungen – zu testen.
Art. 57 KI-VO verpflichtet jeden Mitgliedstaat dazu, bis zum 2.8.2026, mindestens ein KI-Reallabor auf nationaler Ebene einzurichten; durch die EU-Omnibus-Verordnung wurde diese Frist bis August 2027 verlängert.
Die Einrichtung und der Betrieb von KI-Reallaboren muss gemäß Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 KI-VO durch die zuständige nationale Behörde erfolgen; dies muss gemäß Art. 3 Nr. 48 eine notifizierende Behörde oder eine Marktüberwachungsbehörde sein.
Auf Bundesebene dient das deutsche KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), das am 29.7.2026 in Kraft getreten ist, der nationalen Durchführung der KI-VO. Das Gesetz konzentriert sich auf die institutionellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen der KI-Überwachung in Deutschland. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) fungiert als zentrale Marktüberwachungsbehörde und nationale Anlaufstelle. Sektorspezifische Aufsichten bleiben bestehen; so überwacht beispielsweise die BaFin KI-Systeme im Finanzsektor. Bei der BNetzA wird das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO) eingerichtet, um die Zusammenarbeit der Behörden zu bündeln. Die BNetzA wird auch ein KI-Reallabor einrichten. Auf die Teilnahme an dem Labor können sich Betreiberinnen und Betreiber von KI-Systemen bewerben, um Unterstützung bezüglich der rechtskonformen Ausgestaltung ihres KI-Systems zu erhalten.
Das Instrument der KI-Reallabore wird als ein zentrales Innovationsinstrument gesehen, auch um eine angemessene Anwendung der DS‑GVO zu erreichen. Da eine Anonymisierung von Daten in Zeiten von „Big Data“ kaum zu erreichen ist[23], unterliegt das Training von KI nahezu stets der DS‑GVO. Die entsprechenden Anforderungen sind oftmals unerfüllbar, das KI-Training damit erheblich erschwert[24]. Auf die hieraus folgende zwingende Notwendigkeit solche Labore für die medizinische Forschung hat etwa der diesjährige Träger des Krebspreises Professor Felix Sahm öffentlich hingewiesen und sich einem breit getragenen Appell, die Einrichtung solcher Labore auch für die Länder zu ermöglichen, angeschlossen.[25] Mit verfasst wurde dieser Appell, der sich auch auf Zugangsmöglichkeiten privater Akteurinnen und Akteure zu solchen Laboren bezieht auch durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Professor Tobias Keber.[26]
Um die Gratwanderung landesrechtlicher Regelungsmöglichkeiten zwischen EU- und Bundesrecht erfolgreich zu bestehen, hat Nordrhein-Westfalen den Expertenrat „KI und Staatsmodernisierung“ eingerichtet, dem Professor Rolf Schwartmann vorsitzt und u.a. Professor Felix Sahm sowie die Co-Autoren dieses Beitrags angehören.[27] Im Juni 2026 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens die Einbringung eines Gesetzes für KI-Reallabore in NRW in die Verbändeanhörung beschlossen.[28]
Nordrhein-Westfalen als wichtiger Wirtschaftsstandort Deutschlands und als Zentrum der KI-Forschung und -entwicklung hat ein besonderes Interesse daran, die Innovationskraft im Bereich künstlicher Intelligenz zu stärken und gleichzeitig einen hohen Schutzstandard für Grundrechte, insbesondere den Datenschutz, zu gewährleisten.
Die Entscheidung der Landesregierung, als erstes Bundesland ein solches Spezialgesetz vorzulegen, folgt einer klaren wirtschafts-, innovations- und rechtspolitischen Strategie:
Start-ups und Großunternehmen wandern in Jurisdiktionen ab, die laxere Datenschutz- und Haftungsregeln bieten (z.B. USA). NRW will hier ein Gegengewicht setzen. Das Land zeigt, dass europäische Werte (DS‑GVO, AI Act) und Innovationsgeschwindigkeit kein Widerspruch sein müssen, wenn man die rechtlichen Spielräume intelligent nutzt.
Durch das Inkrafttreten der KI-VO entsteht auf nationaler Ebene ein akuter Umsetzungsbedarf. NRW nutzt die Gunst der Stunde, um durch ein schnelles Handeln rechtssichere Erprobungsräume zu generieren.
Die Entwicklung von KI-Systemen und das Training von KI-Modellen erfordert den Zugriff auf enorme, hochwertige Datenmengen. In Europa ist die Verarbeitung personenbezogener Daten streng durch die DS‑GVO reglementiert. Dies erschwert vor allem das Training von KI-Modellen nachhaltig.
Die KI-VO sieht in Art. 59 vor, dass rechtmäßig für andere Zwecke erhobene personenbezogene Daten im KI‑Reallabor für die Zwecke der Entwicklung, des Trainings und des Testens bestimmter KI‑Systeme im Reallabor verarbeitet werden, können, wenn die dort normierten Bedingungen erfüllt sind. Vor allem muss das KI‑System zur Wahrung eines erheblichen öffentlichen Interesses entwickelt werden. Dazu zählen:
- ▪ öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit, einschließlich Erkennung, Diagnose, Verhütung, Bekämpfung und Behandlung von Krankheiten sowie Verbesserung von Gesundheitsversorgungssystemen;
- ▪ hohes Umweltschutzniveau und Verbesserung der Umweltqualität, Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz gegen Umweltverschmutzung, Maßnahmen für den grünen Wandel sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
- ▪ nachhaltige Energie;
- ▪ Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Verkehrssystemen und Mobilität, kritischen Infrastrukturen und Netzen;
- ▪ Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und öffentlicher Dienste.
Auf Bundesebene ist noch nicht final entschieden, wie die in Art. 59 normierte, für die KI-Entwicklung essenzielle, Möglichkeit genutzt werden kann. In Nordrhein-Westfalen soll ein KI-Reallabor mit entsprechender Infrastruktur geschaffen werden, in dem diese durch die KI-VO eröffnete begrenzte „Modifizierung“ der DS‑GVO zum datengestützten Training von KI-Systemen ermöglicht werden.
NRW befürchtet, dass durch die Zuständigkeit der BNetzA ein „Flaschenhals“ entsteht, der die Länder – vor allem mit Blick auf die begrenzten BNetzA-Kapazitäten – bei der Einrichtung eigener KI-Reallabore handlungsunfähig machen könnte. Daher hält NRW es für erforderlich, einen ländereigenen Ansatz zur Einrichtung von KI-Reallaboren zu verfolgen.
Die EU-Verordnung sieht zwar vor, dass auch auf regionaler und lokaler Ebene weitere Reallabore betrieben werden dürfen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Art. 57 Abs. 2 der KI-Verordnung so gelesen wird, dass dies nur „zuständige [nationale] Behörden“ dürfen. Zwar findet sich im Abs. 2 keine Bezugnahme auf „zuständige Behörden“. Aufgrund des Zusammenhangs zu Abs. 1, der diese Bezugnahme ausdrücklich enthält, liegt eine solche Auslegung aber sehr nahe. Zudem wäre sonst europarechtlich völlig offen, wer die regionalen oder lokalen Labore einrichten darf. Zuständige nationale Behörden sind u.a. die sog. Marktüberwachungsbehörden (Art. 3 Nr. 48). Wer dies im nationalen Recht ist, regelt § 2 des KI-MIG. Insoweit lautet § 2 Abs. 6: „Für die Fälle, in denen öffentliche Stellen der Länder im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes […], KI-Systeme in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.“ Daraus lässt sich mit großer Sicherheit schlussfolgern, dass jede Behörde im Sinne des § 2 Abs. KI-MIG ein solches Reallabor einrichten darf.
Final gesichert ist eine solche Auslegung indessen nicht. § 2 Abs. 6 wurde ausweislich der Gesetzesbegründung auch in Abänderung des Referentenentwurfs nicht eingeführt, um KI-Reallabore zu ermöglichen, sondern aus kompetenzrechtlichen Gründen:[29] „Grund hierfür ist, dass öffentliche Stellen der Länder wegen der Eigenstaatlichkeit der Länder nicht durch eine Bundesbehörde beaufsichtigt werden dürfen.“ Insbesondere auch auf Betreiben von NRW hat der Bundesrat daher mit großer Mehrheit einen Antrag mit ganz konkreten Gesetzesänderungen beschlossen, die für Rechtssicherheit sorgen würden.[30] In seiner Gegenäußerung[31] erkennt die Bundesregierung zwar das geschilderte Anliegen der Länder an, solche Labore einzurichten, lehnt dessen rechtstechnische Umsetzung aber ab, ohne das hier geschilderte Problem zu adressieren. Damit verbleibt es bei der geschilderten Unsicherheit. Wie bei vielen Projekten der Staatsmodernisierung bewegt der Gesetzgeber sich im rechtlichen Neuland, sodass eine nicht vollständige Sicherheit abwägend hinzunehmen ist.[32]
Auch für das regionale KI-Reallabor muss also eine zuständige Marktüberwachungsbehörde bestehen, die das KIReallabor überwacht und es muss sichergestellt sein, dass – bei diesen sensiblen, datenschutzrelevanten Vorhaben, eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen Datenschutzaufsicht erfolgt. Das KIMüG NRW schafft diese – bisher fehlenden – Strukturen in Nordrhein-Westfalen.
Gem. § 2 KIMüG NRW entsteht im für Wirtschaft zuständigen Ressort die zuständige Stelle für KI-Reallabor-Marktüberwachung für Künstliche Intelligenz-Reallabore in Nordrhein-Westfalen. Diese Stelle wird dafür zuständig sein, das KI-Reallabor einzurichten, zu betreiben, Warnungs- und Informationspflichten nachzukommen, sowie zu beraten und zu informieren (vgl. § 3 KIMüG NRW).
Zudem soll es eine oder einen spezifische/n Datenschutzbeauftragte/n für KI-Reallabore geben, der eng mit der Marktaufsichtsbehörde zusammenarbeitet und bei der oder dem spezifisches Know-How im Hinblick auf Systeme Künstlicher Intelligenz und Datenschutz gebündelt werden. Ob diese Aufgabe am besten durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) oder durch eine andere geeignete Stelle ausgeübt werden sollte, wird mittels der Rückmeldungen zur Verbändeanhörung ausgewertet.
Gemäß § 5 KIMüG NRW kann die KI-Reallabor-Marktüberwachungsbehörde private Betreiberinnen und Betreiber von KI-Reallaboren mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauen. Auch hier sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers keine neuen Strukturen geschaffen werden; vielmehr existieren in Nordrhein-Westfalen bereits eine Vielzahl geeigneter Initiativen und Vorhaben, die in Betracht kämen. Es ist wichtig, dass die Fäden nun zusammengeführt werden und ein zentrales KI-Reallabor in Nordrhein-Westfalen entsteht, auf das die Entwicklerinnen und Entwickler von KI-Systemen zugreifen können.
Hierfür müssen sie sich – wie in § 6 KIMüG NRW dargestellt – auf die Mitwirkung im KI-Reallabor bewerben. Entscheidend für den Zutritt sind Kriterien wie: Innovationsgrad, Relevanz für den Markt, Konformitätspotenzial, Risikominimierung, Datenschutzverträglichkeit, Unternehmensgröße (denn KMU und Start-ups haben prioritären Zugang), Ressourcen und Kompetenz sowie Zusammenarbeit.
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden auf Landes-, Bundes- und Unionsebene wird in § 9 KIMüG NRW normiert.
Auf diese Weise gliedert sich das NRW-KI-Reallabor in die europäischen Strukturen ein und es ist ein effektives Zusammenspiel zwischen den unterschiedlichen Behörden sichergestellt.
3. Abgrenzung KI-Reallabor von KI-Reallabor nach KI-VO
Herkömmliche Experimentierräume, wie sie beispielsweise die Bundes- und Landesregierungen im Zuge von Bürokratieabbaugesetzen etablieren, bewegen sich im Rahmen nationaler Kompetenzen. Sie gewähren Erleichterungen oder zeitlich begrenzte Ausnahmen von nationalen (Verwaltungs-) Vorschriften, können aber das zwingende Unionsrecht – insbesondere das strenge Regime der DS‑GVO – nicht modifizieren oder suspendieren.
Ein KI-Reallabor nach der KI-VO ist ein europarechtlich institutionalisiertes Instrument, das im gesamten EU-Binnenmarkt Anerkennung genießt. Werden KI-Systeme in einem solchen staatlich eingerichteten Reallabor entwickelt und erfolgreich getestet, kann dies ein wesentlicher Schritt zur Beschleunigung der Erlangung der Marktzulassung sein: Gemäß Art. 57 Abs. 7 erhalten (zukünftige) Anbieterinnen oder Anbieter eines KI-Systems von der zuständigen Behörde einen schriftlichen Nachweis sowie einen Abschlussbericht. Die Unterlagen erhalten Informationen über die im Reallabor durchgeführten Tätigkeiten, deren Ergebnisse und die gewonnenen Erkenntnisse. Die Anbieterinnen und Anbieter können diese Unterlagen nutzen, um im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens oder einschlägiger Marktüberwachungstätigkeiten nachzuweisen, dass sie dieser Verordnung nachkommen. Im Hinblick auf eine Beschleunigung der Konformitätsbewertungsverfahren werden die Unterlagen in angemessenem Maße positiv gewertet.
Das KIMüG NRW greift gezielt auf die unionsrechtliche Ermächtigung des Art. 59 KI-VO zurück. Diese Norm fungiert als datenschutzrechtlicher Game Changer: Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten unter strikten Voraussetzungen, den sonst rigiden Zweckwechsel von Daten ausnahmsweise zu durchbrechen. Das KIMüG NRW operationalisiert diese europarechtlichen Optionen, indem es konkretisiert, wie und wann personenbezogene Daten, die ursprünglich für andere Zwecke erhoben wurden, im Rahmen des Reallabors für das Training von KI-Modellen verarbeitet werden dürfen. Erst durch den Rückgriff auf Art. 59 KI-VO erlangt das Landesgesetz die Kompetenz, die Brücke zwischen Datenschutz und technologischer Innovation unionsrechtskonform zu schlagen.
Jennifer Gerwing
ist Referentin für das Recht der digitalen
Wirtschaft im Referat 514 „Justiziariat“
im Ministerium für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Dr. iur Harald Hemmer
ist Leiter der Zentralabteilung der
Staatskanzlei NRW, damit zuständig für
Verfahren Landesgesetzgesetzgebung
sowie – in einer eigenständigen Gruppe
verortet – die Prozesse der Staatsmodernisierung,
der Verwaltungsmodernisierung
und des Bürokratieabbaus.
Dr. iur Dominik Roderburg
ist Richter am Oberlandesgericht Köln,
derzeit abgeordnet als Leiter des Referats
Z A 2 „Staatsmodernisierung“ an die
Staatskanzlei NRW, wissenschaftlicher
Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht
bei Bundesverfassungsrichterin
Dr. Sibylle Kessal-Wulf von 2016 bis
2018, Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Steuerrecht und Steuerberater bis 2012.
[1] Wildberger, Rede bei der Veranstaltung „Staatsmodernisierung mit Wirkung“ in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am 8.6.2026 in Berlin, https://bmds.bund.de/aktuelles/reden/detail/rede-bei-der-veranstaltung-staatsmodernisierung-mit-wirkung.
[2] Wildberger, Rede bei der Veranstaltung „Staatsmodernisierung mit Wirkung“ in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am 8.6.2026 in Berlin, https://bmds.bund.de/aktuelles/reden/detail/rede-bei-der-veranstaltung-staatsmodernisierung-mit-wirkung.
[3] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[4] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[5] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[6] LT-Drs. 18/19048, S. 4.
[7] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[8] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[9] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161
[10] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161
[11] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161.
[12] LT-Drs. 18/20445.
[13]Https://www.tagesschau.de/koalitionsausschuss-ergebnisse-102.pdf: „Wir werden ein Berichtsentlastungsgesetz verabschieden, durch das gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden. Aufrechterhalten bleiben nur Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit im Rahmen der Gesetzgebung zum Berichtsentlastungsgesetz seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird (Beweislastumkehr) oder die mit entsprechender Begründung in Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Bundesministeriums als weiter geltend bestimmt werden. Das Gesetz sieht hierfür eine entsprechende Verordnungsermächtigung vor.“
[14] LT-Drs. 18/20446.
[15] Goldplating bezeichnet die Übererfüllung von EU oder Bundesrecht durch nationale oder untergesetzliche Vorgaben. Erlasse sind ein zentraler Mechanismus, über den Goldplating entsteht, weil sie häufig zusätzliche Anforderungen formulieren, die nicht zwingend aus der übergeordneten Norm folgen, aber im Vollzug verbindlich wirken. Dadurch entsteht eine „Regulierung zweiter Ordnung“, die den gesetzgeberischen Willen übersteigt und den Vollzug unnötig belastet
[16]Https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPT18-127.html; https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/1800/E18-1842.html.
[17] LT-Vorlage 18/5264
[18] LT-Drs. 18/20444.
[19] LT-Drs. 18/20444, S. 20.
[20] BT-Drs. 21/218.
[21]Https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPT18-127.html; https://www.landtag.nrw.de/home/der-landtag/tagesordnungen/WP18/1800/E18-1842.html.
[22] LT-Vorlage 18/5264.
[23] Vgl. OLG Köln, vom 23.5.2025 – I-15 UKl 2/25-, juris, Rn. 73.
[24] Vgl. Roderburg, RDV Sonderheft/2025, 15, auch zu den Folgen für die Innovationsfähigkeit.
[25] Grzeszick/Keber/Krings/Roderburg/Sahm/Schwartmann/Voss/Zenner, FAZ 27.4.2026, S. 19.
[26] Grzeszick/Keber/Krings/Roderburg/Sahm/Schwartmann/Voss/Zenner, FAZ 27.4.2026, S. 19.
[27] Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161, 162
[28]Https://www.land.nrw/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-entlastungen-zur-modernisierung-des-staates.
[29] BT- Drs. 21/4594, S. 51.
[30] Ziff. 2 der BR-Drs. 97/26 (B).
[31] BT-Drs. 21/5143.
[32] Vgl. zu diesem Aspekt der Staatsmodernisierung: Liminski/Roderburg, EuDIR 2026. 161, 162.



