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Kurzbeitrag : Zum Recht auf Übermittlung einer Vereinsmitgliederliste : aus der RDV 6/2023, Seite 362-367

Das Oberlandesgericht Hamm (nachstehend „OLG“) hat in seinem Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22, entschieden, dass einem Vereinsmitglied ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zusteht, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthalten könne, soweit das Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse habe und dem keine überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der anderen Vereinsmitglieder entgegenstünden.

I. Einleitung

Im Rahmen dieses Beitrags stellen die Autoren zunächst das Urteil des OLG vor und gehen sodann auf die Entscheidungsgründe näher ein. Es wird gezeigt, dass die Entscheidung des OLG zwar richtig ist, sie aber nicht unerhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten mit sich bringt, insbesondere für das den Anspruch geltend machende Vereinsmitglied.

II. Die Entscheidung

  1. Zum Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom beklagten Verein (nachstehend „Beklagter“) die Übergabe einer Mitgliederliste des Vereins mit näher bezeichneten Angaben an sich selbst.

Die Vereinssatzung sieht vor, dass die Mitgliederkommunikation zwischen dem Beklagten und den Vereinsmitgliedern per E-Mail erfolgen kann. Sie sieht aber keine ausdrückliche Verpflichtung vor, eine E-Mail-Adresse an den Beklagten mitzuteilen. Zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern stellt der Beklagte im Internet einen Mitgliederbereich zur Verfügung, über den Vereinsmitglieder Vorschläge veröffentlichen und Gruppen einrichten können. Der Beklagte kontrolliert diesen Mitgliederbereich dergestalt, dass dort nur sachlich gehaltene Beiträge zugelassen werden.

In Vorbereitung auf eine Mitgliederversammlung des Beklagten im Jahr 2021 hatte der Kläger versucht, mit anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen das Vorgehen des Vereinsvorstands zu organisieren.

Im Anschluss an diese Mitgliederversammlung verfolgte der Kläger sein Interesse, mit den anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten, weiter, um auf die Meinungsbildung und Ausrichtung des Vereins, u.a. über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, Einfluss nehmen zu können.

Folglich beantragte der Kläger erstinstanzlich, „den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Liste seiner Mitglieder, bestehend aus den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen den Namen dieser juristischen Person, sowie die Anschriften und die E-Mail-Adressen in elektronisch verwertbarer Form zu übermitteln; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Liste seiner Mitglieder bestehend aus den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen den Namen dieser juristischen Person, sowie die Anschriften in Form einer Abschrift zu übermitteln.“

Das Landgericht Dortmund (nachfolgend „LG“) wies die Klage erstinstanzlich ab. Es begründete dies mit dem überwiegenden Interesse des Beklagten und den Belangen der anderen Mitglieder. Letztere dürften darauf vertrauen, nicht auf anderen als den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Kommunikationskanälen kontaktiert zu werden. Mit einer direkten Kontaktaufnahme durch andere Vereinsmitglieder müssten sie nicht rechnen, da dies eine hohe Belastung darstelle, was sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergebe. Ferner sei dem Kläger sowohl die Kommunikation über den vom Beklagten bereitgestellten Mitgliederbereich als auch die Übergabe einer Mitgliederliste an einen Treuhänder zumutbar.

  1. Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil hatte indes Erfolg.

Das OLG ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein mitgliedschaftlicher Auskunftsanspruch zu. Das OLG führt dazu in seinem Urteil zunächst aus:

„Nach ganz h.M. in der Literatur und in der Rechtsprechung steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. […] Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. […]

Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist […] ist keiner abstrakt-generellen Klärung zugänglich, sondern auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Als berechtigtes Interesse hat der BGH ferner anerkannt, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren […]. Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen. […] Das auskunftbegehrende Mitglied […] kann auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste nehmen und Übermittlung der darin enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst verlangen […].“

Sodann geht das OLG auf die konkrete Interessenabwägung ein und ermittelt im Rahmen einer sehr systematischen Prüfung zunächst das berechtigte Interesse des Klägers am Erhalt der Mitgliederliste samt den E-Mail-Adressen.

„Um das Einberufungsverlangen als Mitgliedschaftsrecht wirksam ausüben zu können, muss der Kläger auch außerhalb der Mitgliederversammlung mit seinen Kon-Mitgliedern in Verbindung treten können. Dafür benötigt er deren Namen und Kontaktdaten. Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass er eine Opposition gegen die Politik des Vorstands der Beklagten organisieren möchte. […] Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse, die – vorhandenen – E-Mail-Adressen der […] zu erhalten. Bei der Bewertung von Interessen als berechtigt kommt es nicht nur darauf an, was als Mindestmaß erforderlich ist, um einen Kontakt herzustellen. Die Berechtigung eines geltend gemachten Interesses ist auch im Lichte technischer Möglichkeiten und gesellschaftlicher Gepflogenheiten zu bewerten. Insoweit ist eingangs ganz grundsätzlich festzustellen, dass E-Mail in vielen – gerade auch geschäftlichen und behördlichen – Bereichen den Postbrief und das Telefax abgelöst hat. […] E-Mail ist ein nach gesellschaftlicher Übung sehr weitgehend genutztes, jedermann mit minimalem Aufwand und praktisch ohne (monetäre) Kosten zugängliches Kommunikationsmedium. […] Demgegenüber ist die Kommunikation im Wege der Publikation eines Beitrags in einer Vereinszeitschrift ein Aliud und insofern nicht vollständig kommensurabel. […] Außerdem ist nicht sichergestellt, dass die Nachricht die gewünschten Adressaten auch erreicht. Zudem können mit einer solchen Publikation auch unerwünschte Effekte einhergehen. E-Mail unterscheidet sich auch qualitativ von der Kommunikation über ein vom Verein zur Verfügung gestelltes internetbasiertes Mitgliederforum. Auch dieses ist in höherem Maße entindividualisiert, einer Publikation vergleichbar. […] Hinzu kommt, dass es im Regelfall – und auch im vorliegenden Fall – in gewissem Maße kuratiert wird, etwa indem Beiträge daraufhin überprüft werden, ob sie bestimmte Standards achten oder indem Antworten auf eine Kommentarfunktion kanalisiert werden. […] Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse daran, selbst eine Mitgliederliste zu erhalten und nicht nur einen Mittler darin Einsicht nehmen bzw. disponieren (E-MailVersand) lassen zu können. Die Einschaltung eines Mittlers kann zudem nicht unerhebliche Kosten verursachen, die der Wahrnehmung des Mitgliedschaftsrechts auf Teilnahme an der Meinungsbildung entgegenstehen können.

Nachdem das OLG das berechtigte Interesse des Klägers ermittelt und ein gegenläufiges Interesse der Beklagten kurzerhand verneint hat, prüft das OLG das Vorliegen widerstreitender Interessen auf Seiten der betroffenen Mitglieder.

Das OLG widerspricht zunächst der Rechtsauffassung des LG, wonach sich aus der Wertung des §  7 Abs.  2 Nr.  2 UWG ergebe, dass Vereinsmitglieder keine E-Mails von anderen Mitgliedern wünschten. Das OLG hebt hervor, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darauf abstellt, dass eine Sonderverbindung zwischen den Parteien fehle. Indes ergebe sich in dem zu entscheidenden Fall eine Sonderverbindung aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Sodann führt das OLG aus:

„Damit geht es um die Frage, ob die (übrigen) Mitglieder wünschen, von Kon-Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten nicht kontaktiert zu werden. Dafür, dass dies bei einer größeren Zahl der Mitglieder der Fall sein könnte, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Beklagte hat das nicht vorgetragen (sondern nur seine eigene Interessenbewertung). Und anders als das Landgericht meint, kann das auch nicht normativ vorausgesetzt werden. Im Gegenteil begründet die eigenverantwortliche Entscheidung jedes Mitglieds, einem Verein beizutreten, die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation bereit zu sein. Soweit der Vorstandsvorsitzende des Beklagten im Senatstermin erklärt hat, einige wenige Mitglieder hätten sich gegen die Weitergabe ihrer E-Mail-Adressen ausgesprochen und für den Fall des Verstoßes mit Klagen gedroht, steht dies dem berechtigten Interesse des Klägers an der Übermittlung der E-MailAdressen im Übrigen nicht entgegen (s.u.). […]

Insbesondere lässt sich das Ausmaß der drohenden Belästigung – entgegen der Ansicht des Landgerichts und auch des AG Itzehoe v. 23.01.2019 – 92 C 10/19 (Anlage KE 4, Bl. 78 eGA I) – nicht dadurch bestimmen, dass man schlicht die Zahl der Mitglieder heranzieht und unterstellt, wenn dem Klagebegehren stattgegeben würde, würden künftig alle Mitglieder von dem entsprechenden Recht Gebrauch machen und sodann jedes Mitglied jedem andere kurzfristig eine E-Mail schicken. Das widerspricht aller Lebenserfahrung. Tatsächlich hat der Vorstandsvorsitzende des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch mitgeteilt, dass kein weiterer Antrag auf Übermittlung der Mitgliederliste vorliegt. Freilich ist nicht auszuschließen, dass eine Praxis, wenn sie einmal bekannt wird, künftig zu einem Problem führen kann. Das kann indes die Interessen für den vorliegenden Fall nicht bestimmen. Wenn sich ein Übermaß an E-Mails einstellen würde, lägen die Dinge anders und wären die Interessen anders zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die Belästigung durch unerwünschte E-Mails in diesem Fall nur verhältnismäßig geringes Gewicht hat. […] Dem Kläger geht es indessen nur um die Kontaktaufnahme im Rahmen der Vereins-Sonderverbindung und in Vereinsangelegenheiten. Hier besteht die durch den Vereinsbeitritt begründete (normative) Vermutung, dass sich die Kon-Mitglieder für den Inhalt interessieren. […] Und nicht zuletzt hat der Adressat auch hier die Möglichkeit, sich die von ihm empfundene Belästigung mit einem Mausklick zu beenden, nämlich durch Löschen der E-Mail.

Außerdem haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich vor einer wahrgenommenen Belästigung mit einfachen Mitteln zu schützen. Soweit nicht im Einzelfall eine Pflicht zur Angabe besteht, können sie dies schlicht dadurch tun, dass sie dem Beklagten keine E-Mail-Adresse mitteilen. Soweit sie die Vorzüge der E-Mail-Korrespondenz (nur) im Verhältnis zum Verein nutzen wollen, können sie die Mitteilung der E-Mail-Adresse mit einem Weitergabeverbot verbinden. Und schließlich können sie für die Zwecke des Vereinsverhältnisses eine besondere E-Mail-Adresse einrichten oder bestimmte Absender als „Spam“ definieren oder blockieren.“

Zu einem möglichen Missbrauch der Mitgliederdaten schreibt das OLG:

„Endlich begründet auch die allgemeine Missbrauchsgefahr kein gewichtiges Gegeninteresse der Kon-Mitglieder. […] Kann das Mitglied die Mitgliederliste nur aus einem berechtigten Interesse beanspruchen, so versteht sich, dass es sie auch nur für die Zwecke dieses berechtigten Interesses verwenden darf und nicht etwa für andere Zwecke wie Werbung. Ebenso versteht sich, dass es die Mitgliederliste nicht seinerseits an andere Vereinsmitglieder oder Dritte weitergeben darf. […] Benötigt es die Mitgliederliste für die anspruchsbegründenden Zwecke nicht mehr, hat es sie sorgfältig und verlässlich zu entsorgen.“

Schlussendlich kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass die Abwägung der berechtigten Interessen zu Gunsten des Klägers ausfällt und dieser die Übermittlung einer Mitgliederliste samt E-Mail-Adresse an sich verlangen dürfe, wobei das OLG es als „bare Selbstverständlichkeit“ ansieht, dass nur die E-Mail-Adressen verlangt werden können, die dem Beklagten auch vorliegen. Der Zweckbindungsgedanke führt das OLG sodann zu der rechtlichen Einschätzung, dass die Übermittlung der angeforderten Mitgliederliste datenschutzrechtlich vertretbar sei. Die Übermittlung der Mitgliederliste an den Kläger könne datenschutzrechtlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (nachstehend „DS-GVO“) gestützt werden. Hierzu führt das OLG an:

„Vereinsgründung und -beitritt begründen einen „Vertrag“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt […]. Was zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, bestimmen die Rechte und Pflichten des Vertrags. […] Zwar beruht […] der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließende Informationsanspruch auf der Grundlage des Vertrags (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO; also Beitritt und Satzung). Die Informationspflichten werden jedoch […] Nebenpflichten gesetzlich begründet. Die hier begründete Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ist dabei bereits im Wege der Interessenabwägung als für die Zwecke der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich begründet. Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen […]. Da die Informationspflicht als gesetzlich begründete Nebenpflicht selbst Ausfluss von Treu und Glauben ist, wird damit lediglich ein bereits zivilrechtlich begründeter Aspekt hervorgehoben, der im Hinblick auf die Datenverarbeitung zu konkretisieren ist. Auch die Zweckbindung der Datenverarbeitung ist bereits als zivilrechtliche Nebenpflicht des Mitgliedschaftsverhältnisses begründet. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger die Informationen nur aus „berechtigten Interessen“ beanspruchen kann. Daraus ergibt sich zugleich eine sachlich begründete Begrenzung der Verarbeitung durch den Kläger.

Abschließend stellt das OLG fest:

„Selbstverständlich unterliegt das Mitglied, wenn es die Mitgliederliste für seine mitgliedschaftlichen Zwecke verwendet, im Übrigen nicht nur den bereits hervorgehobenen zivilrechtlichen Beschränkungen, wie sie sich insbesondere aus §  241 Abs.  2 BGB ergeben. Er ist dabei zugleich „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO mit entsprechenden Pflichten bis hin zur (scharfen) Haftung nach Art. 82 DS-GVO.

III. Bewertung der Autoren

Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Sie ist unter Berücksichtigung der zu diesem Thema bereits ergangenen Rechtsprechung konsequent, und fügt sich in die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ein.

  1. Berechtigtes Interesse an einer Mitgliederliste

Der Bundesgerichtshof (nachstehend „BGH“) hat bereits entschieden, dass einem Vereinsmitglied ein Anspruch auf Offenlegung der Namen und der Anschriften anderer Vereinsmitglieder zustehe, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen könne, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder der sonstigen Vereinsmitglieder entgegensteht.[1]

Dieses berechtigte Interesse resultiert aus dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis der einzelnen Vereinsmitglieder zueinander und begründet eine Sonderverbindung zwischen diesen. Die Rechtsauslegung durch das OLG ist insofern konsequent und steht in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. So hat der BGH entschieden, dass die Treugeber einer Publikumsgesellschaft untereinander eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB bilden.[2] Ob die infolge der Vereinsmitgliedschaft begründete Sonderverbindung auch eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, erscheint aber naheliegend. Denn, wie im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft fördern die Vereinsmitglieder den gemeinsamen Zweck. Diese Einschätzung teilt auch der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2010. Darin führt der BGH aus, dass die Vereinsmitglieder in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eintreten, um den Vereinszweck zu fördern. Das sei dem Beitritt in eine Publikumsgesellschaft vergleichbar. In beiden Konstellationen ist zudem die Herausgabe/ Übermittlung der Mitgliederliste erforderlich, um an einer nach demokratischen Grundsätzen gestaltenden Willensbildung innerhalb des Vereins bzw. der fraglichen Gesellschaft teilzunehmen. Dieses Recht an der (vereinsinternen) Willensbildung folgt aus der Mitgliedschaft selbst.[3] Damit eine Partizipation der Vereinsmitglieder an der Willensbildung stattfinden kann ist es erforderlich, dass Gruppen ihre Interessen gemeinsam bündeln und in einem Willensprozess zum Ausdruck bringen. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass diese fraglichen Mitglieder sich finden. Konkret abzustellen ist dabei auf das mitgliedschaftliche Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins.[4] Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste.[5] Die Mitgliederliste kann wiederum auch die E-Mail-Adresse beinhalten, wie das OLG ausführt.

An dieser Stelle wird der Klageantrag interessant. Mit dem Hauptantrag in dem vom OLG entschiedenen Verfahren verlangt der Kläger nämlich die Übermittlung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder. Im Hilfsantrag wird indes von ihm darauf verzichtet. Aus prozessualer Sicht ein richtiges Vorgehen. Denn in der Tat hätte seitens des OLG auch angenommen werden können, dass eine derart weitgehende Datenübermittlung für den Kläger nicht erforderlich sei, um seinen Interessen nachzukommen. Gleichwohl verdient die umfassende Begründung des OLG, weshalb auch die E-Mail-Adresse zu den Angaben der herauszugebenden Mitgliederliste zählt, Zustimmung. Zwar mag es eine ziemliche Übertreibung des Gerichts sein, wonach die E-Mail „gerade“ im behördlichen Bereich den Postbrief abgelöst habe. Indes ändert es nichts an der eigentlichen Bewertung, dass nämlich die E-Mail-Adresse ein der postalischen Adresse vergleichsbarer Stellenwert zukomme und die E-Mail-Kommunikation eine kostengünstige, schnelle und individuelle Kontaktaufnahme sowie einen inhaltlichen Austausch ermögliche.

Konsequent lehnt das OLG sodann ein gegenläufiges Interesse des Vereins und anderer Vereinsmitglieder ab.

In Bezug auf einen Verein sind grundsätzlich keine den Anspruch des Klägers ausschließenden Gesichtspunkte ersichtlich. Durchaus ließe sich vortragen, dass bei einem großen Verein ein erheblicher Verwaltungsaufwand anfallen könnte und sich der Verein mit zunehmend vergleichbaren Anfragen auseinandersetzen müsste. Indes können diese organisatorischen Folgen auf Seiten des Vereins nicht das der Mitgliedschaft immanente Recht des Vereinsmitglieds ausschließen, an der Willensbildung des Vereins mit anderen zu partizipieren und sich hierfür im Vorfeld zu organisieren. Schlussendlich würde auch die Größe eines Vereins darüber bestimmen, ob ein entsprechender Anspruch durchsetzbar sei. Zufallsergebnisse wären damit die Folge. Durchaus erkennt das OLG, dass es zu einem Missbrauch der übermittelten Daten kommen kann. Das OLG hat aber zu berücksichtigen, dass das fragliche Auskunftsbegehren nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt werden kann.[6] Und hierfür bietet der konkrete Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die bloße abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, den Anspruch zu verneinen.[7]

Zwar ist es zutreffend, dass das Vereinsleben in der Regel über Mitgliederversammlungen, Vereinszeitschrift, Newsletter, Social Medial etc. organisiert werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Willensbildung der einzelnen Vereinsmitglieder ausschließlich über diese Kanäle des Vereins zu laufen habe. Denn wichtig ist, dass den Mitgliedern auch ein pluralistischer Meinungsaustausch untereinander möglich sein muss, auf den der Verein und seine Organe keinen Zugriff haben. Damit stellt das im konkreten Fall zur Verfügung gestellte Mitgliederforum in der Tat ein Aliud zu einem direkten Austausch der Vereinsmitglieder dar, weil nicht sichergestellt werden kann, dass ein solcher Austausch in der gebührenden Offenheit geführt wird. Insofern genügt es nicht, so aber das LG, beim Eintritt in den Verein darauf vertrauen zu dürfen, die Kontaktaufnahme zwischen den Mitgliedern laufe nur über vereinsinterne Kanäle. Hierbei kann die Auffassung des BGH in Hinblick auf die BGB-Innengesellschaft im Rahmen der Rechtsprechung zu Publikumsgesellschaften herangezogen werden. Darin entschied der BGH, dass derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag schließt, „keinen schützenswerten Anspruch darauf habe, dies anonym zu tun“.[8]

  1. Besorgnis der uferlosen Anspruchsstellung

Auf den ersten Blick erscheint die Besorgnis nachvollziehbar, eine derartige Rechtsprechung könne zu einer uferlosen Ausübung der hier fraglichen Mitgliederrechte führen und dies werde den Verlust der Kontrolle der Vereinsmitglieder über ihre personenbezogenen Daten zur Folge haben. Der Grund dieser Besorgnis liegt vermutlich darin, dass in anderen Entscheidungen das Vorbringen der Beklagten deutlich von den Gerichten zurückgewiesen wurde. Das war in den entsprechenden Entscheidungen aber jeweils auch folgerichtig. Denn trägt ein Beklagter z.B. vor, der Auskunftsanspruch auf Benennung der anderen Treugeber erfolge nur zum Zwecke der weiteren Mandantenakquise durch den Prozessbevollmächtigten, so kann diesem Vortrag im Zivilprozess nur Beachtung geschenkt werden, wenn die beklagte Partei ihrer Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen nachkommt, die ein rechtsmissbräuchliches oder anspruchsausschließendes Verhalten des Klägers zu begründen vermögen. Entsprechendes gilt, wie in dem vorliegenden Fall, wenn der Beklagte vorträgt, es bestünde die Gefahr, dass weitere Mitglieder entsprechende Rechte geltend machen könnten und ein Datenmissbrauch nicht ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Vortrag ist hypothetisch und nicht konkret. Mangelt es aber an einem konkreten und unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag, kann das Vorbringen der Beklagten keine Berücksichtigung finden. Zuzustimmen ist dem OLG daher, wenn es in Hinblick auf eine zunehmende Geltendmachung von Anträgen auf Übermittlung der Mitgliederliste sagt:

„Freilich ist nicht auszuschließen, dass eine Praxis, wenn sie einmal bekannt wird, künftig zu einem Problem führen kann. Das kann indes die Interessen für den vorliegenden Fall nicht bestimmen. Wenn sich ein Übermaß an E-Mails einstellen würde, lägen die Dinge anders und wären die Interessen anders zu bestimmen. Derzeit ist dafür – oder für eine realistische Wahrscheinlichkeit, dass sich ein solches Drohszenario realisieren würde – nichts ersichtlich.“

Diese Aussage zeigt, dass sich das OLG durchaus der aufdrängenden Problematik bewusst ist, aber klar darauf abstellt, dass die Bewertung einzelfallabhängig ist, konkret vorliegen und vom Beklagten bewiesen werden muss.

Nicht ersichtlich ist, dass sich diese Rechtsprechung von der Publikumsgesellschaft, vorrangig in der Form einer Personengesellschaft, über den Verein uferlos auf andere Rechtsformen, wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend „GmbH“) und Aktiengesellschaft (nachstehend „AG“), übertragen lässt. Zwar ist der eingetragene Verein die Grundform der juristischen Personen.[9]Allerdings bedarf es bei der GmbH eines derartigen Anspruchs gar nicht, wohingegen bei der AG ein solcher nicht durchsetzbar wäre. Bei der GmbH sind die Gesellschafter nämlich aufgrund der zum Handelsregister einzutragenden Gesellschafterliste ermittelbar, vgl. § 40 Abs. 1 GmbHG. Bei der AG regelt § 67 Abs. 6 AktG, dass ein Aktionär von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen kann. Die Besonderheiten des Aktienrechts bestimmen, dass der Namensaktionär nur einen Anspruch auf die Nennung seiner Aktien hat. Handelt es sich indes um keine Namensaktien, wird in der Regel selbst die AG nicht wissen, wer Aktionär ist. Die Aktien werden vielmehr gestreut über diverse Intermediäre (z.B. Banken) veräußert, die sodann auch die personenbezogenen Daten bei sich verarbeiten. Im Hinblick auf Genossenschaften ließe sich hingegen die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Übermittlung der Daten anderer Genossenschaftsmitglieder vertretbar erscheint. § 31 Abs. 1 S. 1 GenG regelt, dass die Mitgliederliste von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden kann. Zwar schränkt § 31 Abs. 1 S. 2 GenG das Recht auf die Abschrift derart ein, dass das Mitglied nur die ihn betreffenden Eintragungen verlangen kann. Ob dies automatisch den Ausschluss eines Anspruchs auf Übermittlung der sonstigen Mitgliederangaben bedeutet, erscheint zumindest fraglich. Denn ein ausschließliches Einsichtsrecht kann das eigentliche politische Begehren, das hinter einem solchen Anspruch in der Regel steht, faktisch aushöhlen. Zu denken ist dabei an sehr große Vereine, z.B. Fußballvereine.[10] Das Recht auf Einsicht nützt dem Anspruchssteller dann wenig.

  1. Bewertung der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage

Das OLG stützt die Übermittlung der Mitgliederlisten, die personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthalten, auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO.

Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO bestimmt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist.

Diese Einordnung des OLG mag zunächst überraschen. Denn Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stellt auf das berechtigte Interesse eines Dritten an einer Übermittlung ab und das OLG prüft im Vorfeld seiner datenschutzrechtlichen Erwägungen die berechtigten Interessen des Klägers, der Beklagten, der sonstigen Vereinsmitglieder. Insofern läge die Subsumtion unter Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO nahe.

Ferner begründen Verträge bilaterale Beziehungen. Das Mitgliedschaftsverhältnis in einem Verein zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass der Zusammenschluss aufgrund eines gemeinsamen Zwecks erfolgt ist. Würde hier die Übermittlung der Mitgliederlisten eines Mitglieds an sich selbst versagt werden, so würde das dem Sinn und Zweck des Vereinswesens widersprechen.[11] Die Besonderheit eines Vereins ist gerade das Zusammenwirken mehrerer Personen. Das Vertragsverhältnis macht eine Person zu einem Mitglied und damit zu einem Teil eines Ganzen. Der Vertrag als solcher hat zwar nur relative Wirkung, führt jedoch dazu, dass das Mitglied sich zu einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken zur Förderung eines Zweckes verpflichtet. Dieses Zusammenwirken gelingt nur, wenn Kontakt ermöglicht wird. Dadurch wird die Übermittlung bzw. die Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern zu einer vertraglichen Nebenpflicht des Vereins. Auf die Erfüllung dieser Nebenpflicht muss der Verein hinwirken. Dass das OLG das berechtigte Interesse des Klägers an der Übermittlung der Mitglieder in Vorwege der datenschutzrechtlichen Bewertung geprüft hat, geschah vor dem Hintergrund der Feststellung der vertraglichen Pflichten der Parteien zueinander. Dieses zivilrechtliche Ergebnis setzt sich fort in der datenschutzrechtlichen Einordnung. Zutreffend sagt daher das OLG:

„Das, was zivilrechtlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist, ermöglicht das Datenschutzrecht auch“.

Die Übermittlung der Mitgliederliste ist zivilrechtlich erforderlich, weil der Verein dadurch seinen Nebenpflichten zu den einzelnen Vereinsmitgliedern in rechtmäßiger Weise nachkommt. Damit ist aber die Übermittlung als Verarbeitungsvorgang i.S.d. Art. 4 Nr.  2 DS-GVO zur Erfüllung eines Vertragsverhältnis erforderlich, dessen Vertragspartei die anderen Vereinsmitglieder als betroffene Person sind. Folglich ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO die richtige Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Mitgliederliste.

Allerdings führt die Auslegung des OLG zu der Schwierigkeit, dass, sofern die Datenübermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO gestützt wird, etwaige Widersprüche der anderen Mitglieder an einer Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten unberücksichtigt blieben. Denn das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO bezieht sich nur auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DS-GVO erfolgt. Gleichwohl kann der Einwand gemäß §  242 BGB gegen den vertraglichen Übermittlungsanspruch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erhoben werden, falls Mitglieder im Vorfeld ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer Daten an andere Vereinsmitglieder versagt haben.

IV. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Anspruchsstellers

Vorstehende Ausführungen vorausgeschickt wird ein Punkt deutlich. Mit der Übermittlung der Mitgliederliste an die den Anspruch stellende Person wird diese Verantwortliche i.S.d. Art.  4 Nr.  7 DS-GVO. Damit sind von dem Vereinsmitglied sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, wie z.B. Einrichtung entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen (Art. 24, 32 DS-GVO), Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses (Art. 30 DS-GVO) und Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art.  12 ff. DS-GVO. Im Rahmen der Betroffenenrechte ist insbesondere das Informationsrecht nach Art.  14 DS-GVO hervorzuheben. Gemäß Art.  14 DS-GVO obliegt es einem Verantwortlichen, die betroffenen Personen über die Verarbeitung zu informieren, wenn deren personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Dies ist der Fall. Denn ursprünglich wurden die Daten vom Verein als datenschutzrechtlich Verantwortlichem erhoben. Die Pflicht nach Art. 14 DS-GVO entfällt, wenn die Erfüllung der Informationspflicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, vgl. Art. 14 Abs. 5 lit. b DS-GVO. Im Rahmen der Unverhältnismäßigkeit ist auch die Anzahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen, vgl. Erwägungsgrund 62 zu Art.  14 DS-GVO. Unklar bleibt aber, ab welcher Grenze diese Unverhältnismäßigkeit greift. Das Ergebnis davon hängt auch von der Bewertung ab, ob der Ausschlussgrund objektiv oder subjektiv auszulegen ist.[12] Es stellt sich insofern die Frage, ob ein Vereinsmitglied diese Rechtsunsicherheit tragen möchte. Denn als Verantwortlicher i.S.d. der DS-GVO unterfällt das Vereinsmitglied der Sanktionsvorschrift des Art.  82 DS-GVO. Schlimmstenfalls kann ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften daher zu einem Bußgeldbescheid gegen das Vereinsmitglied führen.

V. Fazit

Vorstehende Ausführungen zeigen, dass dem OLG zuzustimmen ist und ein Vereinsmitglied im Rahmen seines Anspruchs auf Übermittlung einer Mitgliederliste auch die E-Mail-Adresse der anderen Vereinsmitglieder verlangen kann. Der Anspruch auf Übermittlung der Mitgliederliste ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Übermittlung durch den Verein an das Vereinsmitglied erfolgt sodann in Erfüllung der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhenden Nebenpflichten und kann datenschutzrechtlich auf Art.  6 Abs.  1 lit.  b DS-GVO gestützt werden. Dabei darf bezweifelt werden, dass es infolge dieser Rechtsprechung zu einer uferlosen Anspruchsstellung kommen wird. Denn durchaus stellt sich die Frage, ob die datenschutzrechtlichen Pflichten, die dem Vereinsmitglied obliegen und das Risiko, bei einem Verstoß mit einem Bußgeld belegt zu werden, nicht bereits als hinreichende „Abschreckung“ dienen, derartige Ansprüche auf Übermittlung von Mitgliederlisten sehr restriktiv geltend zu machen. Die anderen Vereinsmitglieder können sich zudem davor schützen, dass ihre Daten übermittelt werden, indem sie dem im Vorfeld widersprechen. Hierbei können die Vereine ihre Mitglieder unterstützen, indem sie Vordrucke vorhalten. Ein Ausschluss innerhalb der Vereinssatzung würde hingegen an der Wertung des § 242 BGB scheitern.

Jaroslaw Norbert Nowak, LL.M. und Dr. Karsten Bornholdt sind Autoren sind Rechtsanwälte bei nbs partners in Hamburg.

[1] BGH, Urteil vom 21.06.2010, Az. II ZR 219/09

[2] BGH, Beschluss vom 19.11.2019, Az. II 263/18

[3] AG Hannover, Urteil vom 13.02.2019, Az. 435 C 10856/18.

[4] Vgl. § 716 für die BGB-Gesellschaft

[5] BGH, Urteil vom 21.06.2010, Az. II ZR 219/09, Rn. 4.

[6] OLG München, Urteil vom 15.03.2017, Az. 7 U 4184/16.

[7] OLG München, aaO.

[8] BGH, Hinweisbeschluss vom 21.09.09, Az II ZR 264/08.

[9] BeckOK BGB/Schöpflin, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 21 Rn. 6.

[10] AG Hannover, a.a.O

[11] BGH, Beschluss vom 19.11.2019, Az. II 263/18.

[12] 12 Paal/Pauly/Paal/Hennemann, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 14 Rn. 40d.