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Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist zwar nicht explizit in der EU-DS-GVO genannt und im BDSG-neu nur für Behörden, allerdings sollen die Unternehmen aus eigenen Interesse ja weiterhin die Mitarbeiter darauf verpflichten. Bei dem Muster nach dem BDSG wurden die Bußgeld-Paragraphen immer angehängt. Da die EU-DS-GVO aber keine Bußgelder gegenüber den Mitarbeitern enthält, fragen wir uns, ob wir diese dann komplett weglassen oder die vom BDSG-neu heranziehen? Was empfehlen Sie?

Antwort des BayLDA:

Zur Erläuterungen für eine Verpflichtung von Beschäftigten unter Geltung der DS-GVO verweisen wir auf unser Info-Blatt „Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO“ unter https://www.lda.bayern.de/media/info_verpflichtung_beschaeftigte_dsgvo.pdf .

Dass Geldbußen nach der DS-GVO nur gegen Unternehmen verhängt werden können, sehen wir nicht so. Nr. 150 ErwGr. führt im Satz 4 wie folgt aus: „Werden Geldbußen Personen auferlegt, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, so sollte die Aufsichtsbehörde bei der Erwägung des angemessenen Betrags für die Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen.“

Foto: © Gina Sanders/Fotolia.com

 

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