Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 25.11.2016 entschieden, dass für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein kann. 

Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung  der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung  mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben. Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie  weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-EMail gesandt zu haben, war erfolglos.

 

OLG Hamm

 

(Foto: © adrian_ilie825/Fotolia.com)