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800.000 EUR Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Maßnahmen zur Telefonwerbung wurden bereits früher von der Rechtsprechung und werden seit 2004 auch vom Gesetzgeber enge Grenzen gezogen. In Umsetzung europäischen Rechts konkretisiert § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG das in § 3 UWG  ausgesprochene Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen für das Telefonmarketing. Danach handelt unlauter, wer Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung bzw. ge­gen­über sonstigen  Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung betreibt.

Trotzdem sind bei der Bundesnetzagentur im Jahr 2016 über 125.000 Beschwerden und Anfragen zum Missbrauch von Rufnummern sowie zu unerlaubten Werbeanrufen eingegangen. Im Rahmen der Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch hat die Bundenetzagentur 2016 über 3.000 Rufnummern abgeschaltet. Wegen unerlaubter Telefonwerbung wurden insgesamt Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro verhängt. Im Jahr 2015 waren es rund 460.000 Euro. 

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, dass Verbraucher, die durch unerlaubte Werbeanrufe belästigt werden oder von Rufnummernmissbrauch betroffen sind, dies der Bundesnetzagentur melden. Die Behörde ist bei ihren Ermittlungen auf diese möglichst genauen Informationen der Verbraucher angewiesen.

 

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

 

(Foto: © die-exklusiven/Fotolia.com)