Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Abgrenzung der Auftragsverarbeitung nach der DS-GVO

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat seine Reihe "FAQ zur DS-GVO" um die Beantwortung einer weiteren Praxisfrage ergänzt.

Die aktuellste Frage der FAQ-Sammlung beschäftigt sich mit den Artt. 4 Nr. 8, 28 DS-GVO. Darin versucht das BayLDA anhand konkreter Fallbeispiele zu zeigen, bei welcher Art von Datenverarbeitung eine Auftragsverarbeitung anzunehmen ist und wann nicht.
Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne liege nur in Fällen vor, in denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt werde, so das BayLDA.

Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, d. h., mit Dienstleistungen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund stehe bzw. bei denen die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil ausmache, stelle keine Auftragsverarbeitung
im datenschutzrechtlichen Sinne dar.

Als Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO werden (u.a.) bspw. folgende Verarbeitungen gesehen:

  •  DV-technische Arbeiten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Finanzbuchhaltung durch Rechenzentren,
  • Outsourcing personenbezogener Datenverarbeitung im Rahmen von Cloud-Computing,ohne dass ein inhaltlicher Datenzugriff des Cloud-Betreibers erforderlich ist,

Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DS-GVO (sondern eigene Verantwortlichkeit) sei (u.a.) z. B. regelmäßig:

a) Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen

  •  Tätigkeiten der Berufsgeheimnisträger (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),
  • Inkassobüros mit Forderungsübertragung,
  • Bankinstitute für den Geldtransfer

b) im Kern keine beauftragte Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern der Auftrag ziele auf eine andere Tätigkeit:

  • vom Vermieter beauftragte Handwerker, die dazu die nötigen Mieterdaten erhalten,
  • Sachverständige zur Begutachtung eines Kfz-Schadens,
  • Personenbeförderung, Krankentransportleistungen

Das BayLDA weist jedoch darauf hin, dass je nach Sachverhalt vom Verantwortlichen ggfls. Zweckbindung und Vertraulichkeit zu den dabei berührten personenbezogenen Daten festzulegen sein kann.

Passende Artikel