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Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Umfangreiche Neuregelungen innerhaalb der DS-GVO zur Kompetenz und insbesondere zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten sollen eine EU-weite einheitliche Aufsichtspraxis und effektive Rechtsdurchsetzung der Datenschutzbehörden im Binnenmarkt bewirken.

Künftig ist jede Aufsichtsbehörde in der Lage, selbstständig den Rechtsweg zu beschreiten, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durchzusetzen. Die Datenschutzaufsicht erhält auch die Befugnis, ihre Anordnungen für sofort vollziehbar zu erklären. Den Aufsichtsbehörden steht damit künftig ein zentrales Instrument der Gefahrenabwehr zur Verfügung. In seinem aktuellen Papier aus der Reihe "Das BayLDA auf dem Weg zur Umsetzung der Verordnung" beschäftigt sich das BayLDA insbesondere mit den Art. 61 DS-GVO sowie Art. 62 DS-GVO und stellt damit die neuen Befugnisse und Aufgaben im Bereich der Amtshilfe und der gemeinsamen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden näher vor.

Zum wichtigsten neuen Verfahren aus dem Werkzeugkasten der neuen Befugnisse zählt auch nach Meinung des BayLDA der sog. One Stop Shop. Dieser werde durch die Amtshilfe und die sog. gemeinsame Maßnahmen lediglich flankiert. Als Übergeordnetes Ziel aller Vorgaben sieht das BayLDA die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs der DS-GVO bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

 

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

 

(Foto: © Jim Barber/Fotolia.com)