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Anforderungen an ein Bußgeld für ein Transparenzverstoß nach DS-GVO

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

Frage des Erfa-Kreises Bayreuth:
Unter welchen Umständen kann es ein Bußgeld bei einem Verstoß gegen Transparenz geben (im Hinblick auf die DS-GVO)? Wie wird beurteilt, ob die weitergegebenen Informationen transparent genug sind oder nicht?

Anwort BayLDA:
Der Verstoß gegen die Informationspflichten kann nach Art. 83 Abs. 5 lit. b mit Geldbuße bestraft werden. Nachdem der Wille des Gesetzgebers dazu geht tendenziell mehr Bußgelder zu verhängen, werden wir in der Praxis insgesamt wohl auch öfter Bußgeldverfahren eröffnen. Bei der Entscheidung, ob ein Bußgeld verhängt wird, wird insbesondere die Intensität des Verstoßes relevant sein. So wird es einen Unterschied machen, ob beispielsweise nur ein einzelnes Datum einer Löschfrist vergessen wurde, oder die Information eklatante Mängel enthält.
Das Verhältnis zwischen den Informationen nach Artikel 13 bzw. Artikel 14 Abs. 1 einerseits und Abs. 2 andererseits wird derzeit noch diskutiert. Teilweise wird angenommen, dass dieser Unterscheidung im Ergebnis keine Bedeutung zukommt. Teilweise wird aber auch angenommen, dass die Informationen aus Abs. 1 immer gegeben werden müssen, während die Informationen aus Abs. 2 nur in bestimmten Situationen zu geben sind. Dieser Streit kann aber im Endeffekt dahinstehen, denn würde man sich der letztgenannten Auffassung anschließen, müsste man weiterhin die schwierige Frage beantworten, wann eine zusätzliche Information im Einzelfall nach Abs. 2 notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten und wann nicht.

Diese Prüfung müsste man für alle sechs Kategorien von Informationen, die in Abs. 2 genannt sind, durchführen, wobei es derzeit auch noch unklar ist, in welcher Situation eine zusätzliche Information notwendig ist oder nicht. Eine fehlerhafte Beurteilung an dieser Stelle geht zu Lasten des Verantwortlichen. Spätestens jetzt würde man im Zweifel besser eine Information geben, als eine Sanktion durch die Aufsichtsbehörde zu riskieren. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den enormen Strafrahmen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten empfiehlt es sich auf jeden Fall, sowohl die Informationen nach Abs. 1 als auch die Informationen nach Abs. 2 zu geben.

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