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Angemessenheitsbeschluss für Japan

Liegt eine Datenübermittlung in einen Drittstaat vor, ist nach § 4b Abs. 2 Satz 2 BDSG auf der 2. Prüfungsstufe zu prüfen, ob die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Dies ist gerade dann der Fall, wenn bei der datenempfangenden Stelle kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (vgl. LDI NRW).

Ob bei einer datenempfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist oder nicht, ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall durch die übermittelnde Stelle (datenexportierende Stelle) zu prüfen (§ 4 Abs. 3 und 5 BDSG). In Umsetzung des Art. 25 Abs. 6 EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG bestehen auf der 2. Prüfungsstufe keine weiteren Anforderungen bei Datenübermittlungen an Stellen in solchen Drittstaaten , für die die Europäische Kommission durch eine sogenannte Angemessenheitsentscheidung attestiert hat, dass diese Staaten ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten (und damit auch die sich dort befindlichen datenempfangenden Stellen).

Auch die DS-GVO sieht in Artikel 45 die Möglichkeit einen solchen Angemessenheitsbeschlusses vor. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlungen bedarf keiner besonderen Genehmigung.

In ihrer Erklärung vom 6. Juli 2017 verlautbart die Kommission, dass sie die auf dem G7-Gipfel im japanischen Ise-Shima geführten Gespräche und das von jüngsten Entwicklungen beim japanischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten vom 30. Mai 2017 als als Anlass sieht eine Annäherung der Datenschutzsysteme der EU und Japans weiter voranzubringen. Die Kommission sieht mit eigenen Worten, dass sich "neue Möglichkeiten zur Erleichterung des Datenaustauschs bieten, auch indem gleichzeitig durch beide Seiten ein angemessenes Schutzniveau gefunden wird."

 

EU-Kommission

 

(Foto: © Arnaud NEKLOTH/Fotolia.com)