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Anpassung des BDSG an die Datenschutz-Grundverordnung

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts und zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie beschlossen.

Die gemeinsamen Bestimmungen, die sowohl für den Bereich der DS-GVO als auch für die Datenschutzrichtlinie gelten, werden im ersten Teil des Entwurfs behandelt. Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken der Datenschutz-Grundverordnung sind im zweiten Teil enthalten. Datenverarbeitungen zu Zwecken der zurvor genannten Datenschutzrichtlinie sind in Teil drei festgehalten (Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680). Der vierte Teil betrifft die besonderen Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten.

Schon im Vorfeld des Bechlusses gab es einige Stellungnahmen zu dem heutigen Entwurfsstand, der sich bereits mehrere Tage zuvor aus einem geleakten Papier zum Entwurf ergab. Bereits am 27.01.2017 äußerte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern deutliche Kritik am 4. Entwurf eines neuen Bundesdatenschutzgesetzes und befand in Quintessenz, dass der Entwurf eher oberflächliche Schönheitsreparaturen anstelle einer notwendigen Kernsanierung enthalte.

Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen vergab dem Entwurf eine schlechte Note und konstatierte einen enttäuschenden Entwurf des Innenministeriums.

Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, begrüßte einerseits die zügige Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an den EU-Rechtsrahmen.  Andererseits war auch von der BfDI deutliche Kritik zu vernehmen. Die Kritik konzentrierte such insbesondere auf die im Entwurf eingeschränkten Kontrollrechte der Datenschutzbehörden sowie Einschränkungen von wichtigen Betroffenenrechten auf Auskunft und Widerspruch.

 

 (Foto: © stockWERK/Fotolia.com)