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Artikel-29-Datenschutzgruppe veröffentlicht WP 261

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat ihr Working Paper 261 veröffentlicht. Nach Art. 49 DS-GVO (Ausnahmen für bestimmte Fälle) sollen Datenübermittlungen in Drittländer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung gelegentlich erfolgt und im Rahmen eines Vertrags oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, sei es vor Gericht oder auf dem Verwaltungswege oder in außergerichtlichen Verfahren, wozu auch Verfahren vor Regulierungsbehörden zählen, erforderlich ist.

Relevant wird Art. 49 DS-GVO, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 DS-GVO vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46 DS-GVO, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, auf die eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation gestützt werden könnten.

Im Working Paper 261 wird herausgearbeitet, wie die Ausnahmen des Artikel 49 DS-GVO zu interpretieren und anzuwenden sind. Das Working Paper steht bis zum 26.03.2018 für Kommentierungen offen. Diese können an JUST-ARTICLE29WP-SEC@ec.europa.eu übersendet werden.

Artikel-29-Datenschutzgruppe