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BayLDA informiert über Auskunftsrecht nach DS-GVO

Nach Wirksamwerden der DS-GVO wird Artikel 15 DS-GVO die Regelung des § 34 BDSG abgelöst haben. Bei einem Vergleich der beiden Normen ist ersichtlich, dass der Betroffene durch die Anwendung des Artijkel 15 DS-GVO erweiterte Auskunftsrechte erhalten wird.

Der Betroffene hat nach Art. 15 DS-GVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat er bezüglich dieser personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft über:

  • Verarbeitungszwecke;
  • Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten;
  • Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden (insbes. Drittländer);
  • geplante Speicherdauer;

Und es stehen ihm folgende Rechte zu:

  • Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;
  • Beschwerderechts gegenüber einer Aufsichtsbehörde;
  • Recht auf Informationen über die Herkunft der Daten, sofern die Daten nicht beim Betroffenen direkt erhoben wurden;
  • Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat der Betroffene das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

Ein neues Papier des BayLDA geht u.a. auf diese Erweiterungen ein und erläutert zudem auch die Vorgaben bzgl. der Form/Frist der Auskunftserteilung. Die Punkte Grenzen des Auskunftsrechts sowie die Rechtsfolgen bei einem Verstoß werden ebenso dargestellt.

 

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

 

(Foto: © ra2 studio/Fotolia.com)