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Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, Art. 8 DS-GVO

Nach Erwägungsgrund 38 der DS-GVO verdienen Kinder bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind.

Die DS-GVO geht dabei davon aus, dass ein solcher besonderer Schutz insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen sollte. Die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung sollte im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden, nicht erforderlich sein.

Die Mitgliedsstaaten können durch eigene Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, wobei diese allerdings nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.

Das BayLDA erwartet bei der Anwendung des Art. 8. DS-GVO noch viele Praxisfragen, die sich insbesondere durch unscharfe Begrifflichkeiten wie "angemessene Anstrengungen"  ergeben können. Auch müssten sich erst Verfahren etablieren, die eine Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung sicherstellen können. 

 

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

 

(Foto: © VíctorSaboya/Fotolia.com)