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Bei pflichtwidrigem Verhalten darf Arbeitgeber E-Mails des Arbeitnehmers kontrollieren

Das Arbeitsgericht Weiden hat am 17.05.2017 (Aktenzeichen: 3 Ga 6/17) wie folgt entschieden:

1. Das Fernmeldegeheimnis muss der Arbeitgeber auch bei gestatteter privater E-Mail-Nutzung nicht beachten, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) kein Arbeitnehmerschutzgesetz ist

2. Maßstab für die Zulässigkeit einer E-Mail-Kontrolle bei Verdachtsmomenten für einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers ist § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, der eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt.

Dem Arbeitgeber war zu Kenntnis gelangt, dass ein bei ihm beschäftigte Sachbearbeiter (Projektsteuerung) E-Mails an einen im Ausland beschäftigten Kollegen gesendet hatte, deren Inhalt er als Loyalitätsverstoß empfand. Auf Grund dessen mahnte er den Arbeitnehmer ab und wollte zudem weitere dienstliche E-Mails kontrollieren, da der Arbeitgeber weiteres arbeitsvertragwidriges Verhalten in diesen vermutete. Die Einsichtnahme in ggf. existierende private E-Mails sollten durch die Anwesenheit eines Betriebsratmitglieds ausgeschlossen werden.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und argumentierte, dass es keinen Grund für die unbeschränkte zeitliche und inhaltliche Überprüfung seiner Mails gebe. Zudem sei der Arbeitgeber angehalten das Fernmeldegeheimnis zu beachten.

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