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Beschäftigtendatenschutz nach der DS-GVO

Art. 88 Abs. 1 DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Beschäftigtenkontext vorzusehen.  Deutschland hat bereits von der Möglichkeit Gebraucht gemacht gemäß Art. 88 Abs.1 DSGVO Rechtsvorschriften auf Grundlage der in Art. 88 DSGVO enthaltenen Regelungsoptionen zu erlassen. Maßgaben, die der nationale Gesetzgeber dabei zu beachten hat, sind in Art. 88 Abs. 2 DS-GVO dargelegt. 

In Deutschland ist bisher § 32 BDSG die zentrale Norm zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis. Im BDSG-neu ist § 26 maßgeblich für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext. Dieser konkretisiert die Vorgaben der DSGVO und ergänzt den Datenschutz am Arbeitsplatz um nationale Bestimmungen. Diese lässt sich in zwei Kategorie unterteilen. Die einen sind bereits aus der vorherigen Fassung des Gesetzes bekannte Regelungen und die anderen neue Regelungen.

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hatte sich bereits in der Entwurfsfassung mit § 26 BDSG-Neu im Rahmen seiner Rubrik "Das BayLDA auf dem Weg zur Umsetzung der Verordnung" beschäftigt. Insbesondere die Ausführungen zum Thema "Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis", "Frewilligkeit im Beschäftigungsverhältnis" sowie auch das Thema "Besondere Kategorien von Daten" sind in diesem Zusammenhang aufschlussreich.

Es existiert zum Thema des Beschäftigtendatenschutzes aber auch eine aktualisierte (Neu)-Bewertung der Artikel 29 Datenschutzgruppe. Die aktualisierten Leitlinien (WP 249: Opinion 2/2017 on data processing at work) der euopäischen Datenschzubehörden enthalten einen Blick auf das Thema des Beschäftigtendatenschutzes unter dem Blickwinkel der DS-GVO.

 

BayLDA & Artikel 29 Datenschutzgruppe