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BfDI kritisiert datenschutzrechtliche Unklarheit beim automatisiertem Fahren

Die technischen Entwicklungen im Automobilbau werden zukünftig zu Szenarien führen, in denen es technisch möglich ist, dass das technische System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übernehmen kann. Diese automatisierten Systeme erkennen aber ihre Grenzen und fordern den Fahrzeugführer bei Bedarf zur (Wieder)Übernahme der Fahrsteuerung auf. Bei derart weitreichenden technischen Entwicklungen bedarf es Regelungen des Gesetzgebers zum Zusammenwirken zwischen Fahrzeugführer und dem Kraftfahrzeug mit automatisierten Fahrfunktionen.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) soll dahingehend ergänzt werden, dass Kraftfahrzeuge mit weiterentwickelten automatisierten Systemen (hoch- oder vollautomatisiert) im Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Form eingesetzt und genutzt werden können, dass der Fahrzeugführer dem technischen System in bestimmten Situationen die Fahrzeugsteuerung übergeben kann.

Vor Beginn der parlamentarischen Beratungen kritisiert die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlende Datenschutzvorgaben im Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Die Bundesregierung will Haftungsfragen beim automatisierten Fahren lösen. Die Vorschläge seien jedoch in Datenschutzfragen vage und ungenau und schafften so rechtliche Risiken für Fahrerinnen und Fahrer.

Durch das geplante Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes soll das Zusammenspiel von Fahrerinnen und Fahrern und ihren autonom agierenden Fahrzeugen geregelt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders kritisch ist dabei der neue § 63a zur Datenverarbeitung im Auto. Am 10. März befasst sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf der Bundesregierung. Aufgrund der Eilbedürftigkeit berät auch der Bundesrat am selben Tag über den Gesetzesvorschlag. Noch vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause soll das Gesetz verabschiedet werden.

 

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

(Foto: © STALLGÄU/Fotolia.com)