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BvD veröffentlicht Gutachten zur Stellung, Pflichten und Haftung des DSB in der DS-GVO

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, wird sich mit Geltung der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 eine Bestellpflicht erstmals unmittelbar aus dem Europarecht ergeben. Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Bestellpflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten, weitergehende Bestellpflichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Neben den Regelungen über die Bestellpflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Stellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber grundsätzlich nicht abweichen darf.

Aufbauend auf einem Fragenkatalog des BvD haben Experten von Derra, Meyer & Partner ein Gutachten zu den verbliebenen Fragen rund um die Thematik „Stellung und Rolle des Datenschutzbeauftragen“ erstellt und stellen diesen zum Download zur Verfügung. Durch die zahlreichen Kompromisse in der DS-GVO existiert noch viel Interpretationsbedarf bzgl. zahlreicher Fragen aus diesem Bereich. Die Spezialisten aus den Bereichen Arbeits-, Straf-, und Haftungsrecht haben diese Punkte beleuchtet und versucht, dazu die richtungsweisenden Aussagen zusammenzufassen bzw. auch zu entwickeln. Die Entstehung des Gutachtens wurde durch den BvD-Vorstand eng begleitet, so dass Fragen zur betrieblichen Praxis schnell geklärt werden konnten. Trotzdem haben sich während der Bearbeitung neue Fragen und Aspekte ergeben, die der weiteren Untersuchung bedürfen. Diese werden insbesondere durch den Ausschuss Berufsbild aber auch durch den Vorstand einer weiteren Diskussion und Klärung zugeführt. Insbesondere wird geprüft, welche Mustervorlagen zur Benennung und für die vertragliche Klärung des DSB bereitgestellt werden können.

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.