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Das neue Datenschutzrecht - Merkblatt für Zahnärzte

Wenn am 25.05.2018 die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung wirksam wird, hat diese natürlich auch Relevanz für Zahnarztpraxen. Die Bundeszahnärztekammer hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst und informiert einem einem neuen Leitfaden über die neuen Vorgaben.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Zahnarztpraxis ist nur erlaubt mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis. Dieses Prinzip gilt nicht nur für Patientendaten, sondern für alle personenbezogenen Daten.

Auch Beschäftigtendaten und Lieferantendaten sind durch das Datenschutzrecht geschützt. Der Datenschutz ergänzt die zahnärztliche Schweigepflicht, die sich aus dem Berufsrecht und dem Strafrecht ergibt. Schweigepflichtig sind alle Mitarbeiter der Praxis, aber auch Dienstleister, die Kenntnis von Patientendaten erlangen. Nach dem jüngst geänderten § 203 Strafgesetzbuch (StGB) muss der Praxisinhaber jeden Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten.

Bundeszahnärztekammer