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Das Verarbeitungsverzeichnis nach DS-GVO

Die letzte Bitkom Handreichung zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses aus dem Frühjahr 2016 wurde komplett überarbeitet und an die Anforderungen der DS-GVO angepasst.

Aus dem Verfahrensverzeichnis bzw. der Verarbeitungsübersicht gemäß der §§ 4e und 4g BDSG/Artt. 18, 19 RL 95/46/EG wird künftig das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO. Nach Erwägungsgrund 82 der DS-GVO soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Weiterhin kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage verlangen, um die betreffenden Stellen hoheitlich zu kontrollieren. Bestehende Verarbeitungsübersichten nach den §§ 4e und 4g BDSG sind eine gute Grundlage für das VVT – müssen aber unter der DS-GVO angepasst werden.

Die Bedeutung der Dokumentation der Datenverarbeitung im Unternehmen nimmt durch die Rechenschaftspflichten und Transparenzvorgaben der DS-GVO zu. Der Leitfaden erklärt Begriffe und Grundlagen des Verarbeitungsverzeichnisses und erläutert den Prozess zur Erstellung einer solchen Dokumentation.

Dabei gibt er auch praktische Beispiele für die Umsetzung.

 

BITKOM e.V.

 

(Foto: © vege/Fotolia.com)