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Datenschutz in der katholischen Kirche

Die Katholische Kirche gehört in Deutschland zu den staatlich anerkannten Religionsgesellschaften. Ihr steht daher nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zu.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist nach der Regelung in § 1 Abs. 2 BDSG nur auf öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (soweit sie Bundesrecht ausführen), auf Organe der Rechtspflege und Private anwendbar. Die Kirchen, die von Art. 137 Abs. 5 WRV als öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften anerkannt sind - hierzu gehören auch die Bistümer der Katholischen Kirche - fallen also nicht hierunter.

Aber auch die Kirche benötigt Daten über ihre Mitglieder, um ordnungsgemäß arbeiten zu können (z.B. Gemeindemitgliederdatei, Kindergarten-, Schul- und Krankenhausverwaltung, Personalverwaltung, etc.). Andererseits hat jeder das Recht, selbst darüber zu bestimmen, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über ihn wissen darf.

Darf man den Innenraum einer katholischen Kirche videoüberwachen? Darf man Menschen, die einen Gottesdienst besuchen mit Kameras beobachten und die Bilder aufzeichnen? Der Diözesandatenschutzbeauftragte hat eine Reihe von Handreichungen erstellt, die es Interessierten leichter machen, sich datenschutzgerecht zu verhalten.

Der aktuelleste Leitfaden beschäftigt sich mit dem Thema "Aktenverwaltung in Krankenhäusern". Aus einer im August 2016 durchgeführten Befragung aller 35 Krankenhäuser der katholischen Kirche in den Norddiözesen, die im März 2017 abgeschlossen wurde, ist ein Leitfaden zum Thema entstanden. Der Leitfaden versteht sich als Hilfestellung für alle datenschutzrechtlich verantwortliche Mitarbeiter der beteiligten Krankenhäuser. Er gibt wichtige Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Organisation der Aktenverwaltung.

 

(Foto: © Marco2811/Fotolia.com)