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Datenschutzrechtliche Einwilligung hat grds. schriftlich zu erfolgen

Das Amtsgericht Karlstuhe hatte einen niedergelassen Arzt mit Urteil vom 02.05.2016 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 500 EUR verurteilt, weil er am 25.02.2014 im Rahmen seiner Arztpraxis in W. bei R. auf Veranlassung von dessen Arbeitgeber ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis dieser Untersuchung an diesen weitergeleitet hatte, ohne dass der Patient zuvor sein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt hatte.

Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügte.

Das OLG Karlsruhe, welches sich dann am 28.6.2017 in der nächsten Instanz mit dem Fall zu beschäftigen hatte, beschloss:

  1. Das in § 4a Abs.1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz aufgestellte Erfordernis einer schriftliche Zustimmung zur Weitergabe von Daten erfüllt eine Schutz- und Warnfunktion für den zu einer Einwilligung Aufgeforderten, der nicht übereilt zustimmen, sondern die Chance erhalten soll, sich seiner Entscheidung bewusst zu werden. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift gebietet eine restriktive Auslegung.
  2. Die Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne ist von der rechtfertigenden Einwilligung im ordnungswidrigkeitrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Eine solche Rechtfertigung kommt aber nur in Betracht, wenn der Einwilligende nach den objektiven Umständen imstande ist, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu beurteilen.


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