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Datenübermittlung an Drittländer unter Beachtung der DS-GVO

Die Übergangszeit von zwei Jahren seit Inkrafttreten der DS-GVO bis zum Wirksamwerden nutzen die Aufsichtsbehörden, um Interessierten und Verantwortlichen die neuen Rechtsgrundlagen und deren Anforderungen näher zu bringen. Dazu haben einige Aufsichtsbehörden eigene Rubriken auf ihren Internetseiten gestartet. Bei der Umsetzung der Verordnung ist eine abgestimmte und einheitliche Sichtweise unabdingbar.  

Als Ergebnis einer gemeinsamen Arbeit veröffentlicht die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) ab sofort gemeinsame Kurzpapiere zur DS-GVO. 

Diese sollen als erste Orientierung wie nach Auffassung der Datenschutzkonferenz die Datenschutz-Grundverordnung im praktischen Vollzug angewendet werden sollte, dienen. Dabei wird betont, dass diese Auffassung unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss stehe.

Auch das Kurzpapier Nr. 4 - Datenübermittlung an Drittländer dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen - möglicherweise abweichenden - Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

 

Der Hessische Datenschutzbeauftragte

 

(Foto: © Fotolia.com)