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Datenverarbeitung auf häuslichen PCs der Lehrkräfte

Aufgabe des Datenschutzes in der öffentlichen Verwaltung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Datenschutz hat Verfassungsrang. Artikel 4 Abs. 2 der Landesverfassung konstituiert aber nicht nur den Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten, sondern bestimmt auch, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig sind.

Das Datenschutzgesetz NRW enthält die allgemeinen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen. Lehrern ist die Nutzung privater Computer und Smartphones unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen erlaubt. Ein wesentlicher Grundsatz ist dabei, dass sich die Verarbeitung auf den erforderlichen Umfang beschränken muss und dass Daten grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben wurden. Wesentlich ist auch das Recht der oder des Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I)  bestimmt auch die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Schülerdaten durch die Lehrkräfte auf ihrem privaten häuslichen PC (§ 2 Abs. 2 VO DV I). Private PCs können von den Lehrerinnen und Lehrern für die Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben eingesetzt werden, wenn die Schulleitung die Verarbeitung von Schüler- und Elterndaten schriftlich genehmigt. Mit der Dienstanweisung ADV ist ein Genehmigungsvordruck, der alle rechtlichen und technischen Bedingungen enthält, verbindlich vorgegeben. Voraussetzung für die Genehmigung ist unter anderem, dass ein hinreichender technischer Zugriffsschutz auf die gespeicherten Daten besteht (z.B. Passwortschutz, abschließbares Arbeitszimmer). Nur die jeweilige Lehrerin oder der jeweilige Lehrer darf auf die Daten zugreifen können. Welche Daten verarbeitet werden dürfen, ist in Anlage 3 der VO-DV I im Einzelnen festgelegt.

Zum Ausfüllen des Genehmigungsvordrucks hat die Medienberatung eine Handreichung zur Verfügung gestellt.

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Gabriela Strack

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