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Der Datenschutzbeauftragte nach der DS-GVO

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, wird sich mit Geltung der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 eine Bestellpflicht erstmals unmittelbar aus dem Europarecht ergeben.

Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Bestellpflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten, weitergehende Bestellpflichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Neben den Regelungen über die Bestellpflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Stellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber grundsätzlich nicht abweichen darf.

Im Rahmen seiner Reihe "Das BayLDA auf dem Weg zur Umsetzung der Verordnung" gibt das neue Papier zum Thema "Der Datenschutzbeauftragte (DSB) – Art. 37 bis 39 DS-GVO" einen Überblick über die Regelungen zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten sowie deren Aufgaben und Stellung nach der DS-GVO.

Im Ausblick stellt das BayLDA fest, dass sich für deutsche Verantwortliche und Auftragsverarbeiter durch die DS-GVO-Vorschriften insoweit keine großen Änderungen ergeben. Das Papier weist ebenfalls daraufhin, dass die Art. 29-Datenschutzgruppe zur näheren Erläuterung der Art. 37 bis 39 DS-GVO inzwischen ein Arbeitspapier (WP 243) erstellt hat, das online abgerufen werden kann.

 

BayLDA

 

(Foto: © Julien Eichinger/Fotolia.com)