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Der DSB nach neuem Recht

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) existiert erstmals eine europaweit verbindliche verpflichtende Regelung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter. Während die EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) die Verpflichtung zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten lediglich als Alternative vorsah, um die Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde entfallen zu lassen, wird sich mit Geltung der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 eine Bestellpflicht erstmals unmittelbar aus dem Europarecht ergeben.

Das deutsche Erfolgsmodell der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle hat sich damit auch auf europäischer Ebene durchgesetzt. In Ergänzung zur europarechtlichen (Basis-)Bestellpflicht berechtigt die DS-GVO außerdem über eine Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten, weitergehende Bestellpflichten auf nationaler Ebene vorzusehen. Neben den Regelungen über die Bestellpflicht enthält die DS-GVO Regelungen zur Stellung und zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, von denen der nationale Gesetzgeber grundsätzlich nicht abweichen darf.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte informiert mit einem neuen Leitfaden über die Änderungen, die mit der Verabschiedung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung einhergehen. Das Papier geht auf alle Änderungen ein, die sich auch auf die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten auswirken.

Das Arbeitspapier "Der behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte nach neuem Recht" soll Unternehmen, öffentlichen Stellen, Datenschutzbeauftragten und Interessierten eine erste Orientierung zur neuen Rechtslage zu ermöglichen. Das Arbeitspapier gibt die Rechtsauffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten wieder und wird fortlaufend weiterentwickelt.

 

Der Hessische Datenschutzbeauftragte

 

(Foto: © vege/Fotolia.com)