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Die weiße Wand löscht sicher

Netzblick 2/2018

Daten, die man nicht mehr braucht gehören gelöscht. Unternehmen sind rechtlich dazu verpflichtet, wenn der Zweck sie zu nutzen oder zu speichern wegfällt. Die Datenschutz-Grundverordnung befasst sich mit dem komplizierten Zusammenspiel zwischen Löschen und Einschränken der Verarbeitung vor allem in Art. 17 und 18. Komplexe Datenbankstrukturen und Software, die ein punktuelles Löschen bisweilen nicht vorsieht stellen Unternehmen ebenso vor Probleme, wie das Löschen aus Backups. Datenschutzrechtlich müssen sich die Lösungen auf einerseits an den Vorgaben der Dokumentations- und Nachweisverpflichtungen ausrichten und andererseits dem Grundsatz der Datenminimierung und insbesondere den Löschverpflichtungen Rechnung tragen.

Aber auch im Privaten kommt man am Löschen nicht vorbei. Wie das unwiederbringlich geht, wenn man ein gebrauchtes Smartphone weitergibt, hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erklärt. Zunächst muss man alles, was man behalten will speichern und dabei darauf achten, dass die Daten auf dem neuen Gerät lesbar sind. Danach geht es ans Löschen. Wer das Gerät dazu nur auf die Werkseinstellungen zurücksetzt, handelt möglicherweise nicht gründlich genug. Oft können Daten danach noch wiederhergestellt werden. Deshalb sollte man vor dem Zurücksetzen, die sog. Speichergrundverschlüsselung auf dem Handy aktivieren, sofern sie nicht schon voreingestellt ist. Gibt es keine Verschlüsselungsfunktion rät das BSI dazu, den Speicher nach dem Löschen mit belanglosen Daten, etwa dem Video einer weißen Wand, zu überschreiben. Erst danach ist das Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen sicher. Sim-Karten sind durch PIN und PUK geschützt. Man kann sie endgültig sperren, indem man mehrfach falsche Codes eingibt. Beim neuen Besitzer des Geräts hat die vertragsgebundene SIM-Karte nichts zu suchen. Ist eine Micro-SD-Karte im Gerät, nimmt man sie heraus und behält sie besser. Für den neuen Besitzer legt man dann eine neue passende Karte bei.