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Dokumentation von telefonisch eingeholten Opt-Ins

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Wie müssen  telefonisch eingeholte Opt-Ins nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dokumentiert werden (Dokumentations-  und Rechenschaftspflichten)? Muss der Agent jeweils eine Tonbandaufnahme der Einwilligungserklärung des Betroffenen fertigen und (z.  B. bis zum Widerspruch) aufbewahren oder wäre es hier  –  auch im Sinne der Datensparsamkeit und zur leichteren Abwicklung von Betroffenenansprüchen  – ausreichend, wenn der Agent im CallCenter nach umfassender Aufklärung selbst ein Kreuz im Protokoll (mit Datumsangabe) an entsprechender Stelle setzt.

Antwort des BayLDA:
Für uns als Aufsichtsbehörde würde die Variante 2, Ankreuzen im Protokoll mit Datumsangabe und Namenszeichen,  für den Regelfall als  Beleg eines opt-in  genügen, es sei denn,  diese Regelvermutung wird durch schlüssig dargelegte Beschwerden betroffener Personen bei uns über fingierte Einwilligungen erschüttert.  Wie Gerichte in dortigen Verfahren die Beweissituation bewerten, können wir nicht beurteilen.

 

 

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